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WFA-Klima-Verordnung (wfa-klima-verordnung)

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

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Kurztitel

WFA-Klima-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

WFA-KlimaV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV)

StF: BGBl. II Nr. 43/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Anmerkung

Die WFA-Klima-Verordnung wurde in Artikel 2 des BGBl. II Nr. 43/2026 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276515

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

Treibhausgase

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung in Österreich?

Anpassungsfähigkeit

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die Fähigkeit von Umwelt, Gesellschaft, Arbeitswelt und Wirtschaft sich gegenüber den Folgen des Klimawandels anzupassen? (zB: Hitze, Trockenheit, Überschwemmungen, Extremwetterereignisse)

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

Treibhausgase

Landwirtschaft

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Landwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Landwirtschaft beispielsweise im Zusammenhang mit

Forstwirtschaft

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Forstwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Forstwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels beispielsweise im Zusammenhang mit

Wasserwirtschaft

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Wasserwirtschaft bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Wasserwirtschaft beispielsweise im Zusammenhang mit

Tourismus

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit des Tourismus bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit des Tourismus beispielsweise im Zusammenhang mit

Energie

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit des Energiesektors bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit des Energiesektors beispielsweise im Zusammenhang mit

Bauen und Wohnen

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Gebäuden, insbesondere Wohnraum bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit von Gebäuden, insbesondere Wohnraum beispielsweise im Zusammenhang mit

Schutz vor Naturgefahren

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf den Schutz vor Naturgefahren und Extremwettereignissen?

Krisen- und Katastrophenmanagement

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf das Krisen- und Katastrophenmanagement?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf das Krisen- und Katastrophenmanagement beispielsweise im Zusammenhang mit

Gesundheit

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die physische und psychische Gesundheit von Menschen bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben beispielsweise auf

Ökosysteme

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Ökosystemen bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit von Ökosystemen beispielsweise im Zusammenhang mit

Verkehr

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit des Verkehrssektors und der Mobilität bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit vom Verkehrs- und Mobilitätssektor beispielsweise im Zusammenhang mit

Raumordnung

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Bereichen der Raumordnung bezüglich den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben beispielsweise auf

Arbeit und Wirtschaft

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit der Wirtschaft sowie der Arbeitswelt gegenüber den Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft beispielsweise im Zusammenhang mit

Städte

Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anpassungsfähigkeit oder die Anfälligkeit von Städten und urbanen Gebieten bezüglich der Folgen des Klimawandels?

Welche spezifischen Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben auf die Anfälligkeit oder Anpassungsfähigkeit von Städten beispielsweise im Zusammenhang mit

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 2. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 3. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgebend

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 4. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen.

(2) Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 5. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf

(2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 6. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Klima voraussichtlich wesentlich betroffen ist.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 7. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf das Klima nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 8. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Auswirkungen auf das Klima“ darzustellen und zu erläutern.

(2) Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 unterliegen.

(3) Die Klimacheck-Servicestelle, unterstützt durch das Umweltbundesamt, hat fachliche Unterstützung zur Abschätzung und Darstellung sowie zur Anwendung des WFA-Klimachecktools anzubieten.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 9. Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 10. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden.

(2) Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 11. Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß § 7 Z 3WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.

Bundesrecht WFA-Klima-Verordnung

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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