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20013096 AT

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

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Kurztitel

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

SBPFV

Index

72/13 Studienförderung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung (Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung – SBPFV)

StF: BGBl. II Nr. 17/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013096

Dokumentnummer

NOR40275553

Bundesrecht Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

§ 1. (1) Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.

(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium.

Bundesrecht Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

§ 2. (1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

(2) Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin bzw. dem Bewerber frei.

Bundesrecht Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

§ 3. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.

(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

Bundesrecht Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

§ 4. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 2 StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

Bundesrecht Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, außer Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 10/2026 tritt nicht in Kraft.

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