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20013086 AT

Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

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Kurztitel

Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

NTMelV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse (NTMelV)

StF: BGBl. II Nr. 344/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10a Abs. 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20013086

Dokumentnummer

NOR40275100

Bundesrecht Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Entrichtung kostendeckender Gebühren für die Meldung von neuartigen Tabakerzeugnissen.

Bundesrecht Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

§ 2. (1) Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.

(2) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß § 10a TNRSG. Die gemäß § 10a TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der bzw. dem meldepflichtigen Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.

(3) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.

(4) Die Product-ID gemäß Abs. 3 ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.

Bundesrecht Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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