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20013082 AT

Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

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Kurztitel

Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

25/02 Strafvollzug

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

StF: BGBl. II Nr. 340/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013082

Dokumentnummer

NOR40274978

Bundesrecht Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

Bundesrecht Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 397/2024, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2026 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

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