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20013074 AT

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

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Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 328/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

StF: BGBl. II Nr. 328/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 42 Abs. 4 und 45 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274815

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 1. Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 2. (1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, gehören dem Bewertungsbeirat an

(2) Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Z 2 genannten auf Vorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer Vertreter bestimmt.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bewertungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat ein in § 2 Abs. 1 angeführtes Mitglied abzuberufen

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.

(2) Der Bewertungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bewertungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.

(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

(4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.

(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 6. Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 7. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 8. Die in § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Mitglieder üben gemäß § 41 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogenen Experten.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

§ 9. (1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2025 tritt mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974 über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und Gutachterausschüsse vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 557/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005, außer Kraft.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.

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