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20013052 AT

Übertragung des Betriebes und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen an die Bundesrechenzentrum GmbH

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Übertragung des Betriebes und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen an die Bundesrechenzentrum GmbH

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Kurztitel

Übertragung des Betriebes und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen an die Bundesrechenzentrum GmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.12.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen übertragen werden und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werden, aufgehoben wird

StF: BGBl. II Nr. 296/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. I Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20013052

Dokumentnummer

NOR40273396

Bundesrecht Übertragung des Betriebes und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen an die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 1. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb, der Wartung und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren einschließlich entsprechender Supportservices für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in folgenden Fällen jeweils inklusive der zugehörigen Komponenten betraut

Bundesrecht Übertragung des Betriebes und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen an die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 2. (1) § 1 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werden, BGBl. II Nr. 118/2022, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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