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20013050 AT

CEMT-Digitalisierungsgesetz

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Kurztitel

CEMT-Digitalisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.11.2025

Abkürzung

CEMT-DigiG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Langtitel

Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen (CEMT-Digitalisierungsgesetz – CEMT-DigiG)

StF: BGBl. I Nr. 84/2025 (NR: GP XXVIII RV 248 AB 284 S. 52. BR: AB 11714 S. 983.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273327

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMTVV), BGBl. II Nr. 207/2016, unberührt.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen

(2) Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel beschränkt

(3) Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen der genannten Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen

(4) Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMTVV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 3. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2) Auskünfte über Daten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 4. Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMTVV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 5. (1) Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMTVV sowie eine EMail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.

(2) Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 6. (1) Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß § 10 CEMTVV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen.

(2) Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß § 10 CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform für die eingetragene Güterbeförderung die Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4. Diese beiden Dokumente hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer der Lenkerin bzw. dem Lenker vor Antritt der Fahrt zu übermitteln. Sie sind von der Lenkerin bzw. dem Lenker bei jeder Fahrt entweder in elektronischer Form oder in Papierform mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

(3) Die Unternehmen können für die Lenkerinnen bzw. Lenker in der CEMT-Plattform ein eigenes Konto zur leichteren Verwaltung der nach Abs. 2 erstellten Informationsdokumente anlegen.

(4) Während der Beförderung können Änderungen bei den Fahrten in der CEMT-Plattform sowohl von den CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhabern als auch von den Lenkerinnen bzw. Lenkern, wenn diese ein eigenes Konto haben, vorgenommen werden. Durch Änderungen an den Fahrten wird ein neues Genehmigungsinformationsdokument und ein neues Fahrteninformationsdokument von der CEMT-Plattform generiert. Bei Kontrollen hat die Lenkerin bzw. der Lenker verpflichtend die aktuellen für die Fahrt gültigen Informationsdokumente den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 7. (1) Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QRCodes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer abzurufen. Werden Dokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 in Papierform mitgeführt und ist eine Kontrolle gemäß dem ersten Satz nicht möglich, so kann die Kontrolle der erforderlichen Dokumente auf eine Prüfung der Papierdokumente beschränkt werden.

(2) Das Ergebnis und die Informationen über die durchgeführte Kontrolle, insbesondere personenbezogene Daten oder ein möglicher Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, darf von den Aufsichtsorganen nicht in der CEMT-Plattform gespeichert werden.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 8. (1) Die Daten betreffend die CEMT-Genehmigung werden für eine Dauer von 36 Monaten ab Erteilung der Genehmigung gespeichert.

(2) Die Daten der Fahrtenberichtshefte werden für eine Dauer von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.

(3) Die Daten der Unternehmen, die bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des nach der CEMTVV durchgeführten Vergabeverfahrens eingebracht wurden und die Daten, die von den Unternehmen auf der CEMT-Plattform in deren Konten eingepflegt wurden, sowie die Daten zu den von den Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugen, werden für eine Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.

(4) Nutzerdaten, einschließlich Nutzerprofilen, Zugangsberechtigungen und Aktivitätsprotokollen, werden für eine Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Kontoerstellung oder der letzten Aktivität gespeichert.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 9. (1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den EMail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMTVV zu übermitteln sind.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 10. (1) Wer als CEMT-Genehmigungsinhaberin bzw. -inhaber bei Güterbeförderungen, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden sollen,

(2) Wer als Lenkerin bzw. Lenker bei Beförderungen, die mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, nicht die gültige CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes mitführt bzw. nicht auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsorganen vorweist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Strafbar gemäß Abs. 1 ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer auch, wenn die Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Ausland stattgefunden hat. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel die Lenkerin bzw. der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haftet für die gegen die von ihr bzw. ihm beschäftigten Lenkerinnen bzw. Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 11. Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 13. Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht CEMT-Digitalisierungsgesetz

§ 15. (1) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 treten mit 20. November 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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