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20013039 AT

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

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Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

StF: BGBl. II Nr. 279/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Gesetzesnummer

20013039

Dokumentnummer

NOR40273184

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 2.

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

1766,--

1795,--

1823,--

ab 6. Berufsjahr

1776,--

1804,--

1831,--

ab 11. Berufsjahr

1783,--

1819,--

1847,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

1837,--

1911,--

1998,--

ab 6. Berufsjahr

1894,--

2053,--

2166,--

ab 11. Berufsjahr

2174,--

2402,--

2566,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

1931,--

2092,--

2221,--

ab 6. Berufsjahr

2057,--

2274,--

2431,--

ab 11. Berufsjahr

2443,--

2697,--

2886,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

1955,--

2130,--

2264,--

ab 6. Berufsjahr

2106,--

2318,--

2481,--

ab 11. Berufsjahr

2490,--

2751,--

2946,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

1849,--

1922,--

2023,--

ab 6. Berufsjahr

1905,--

2065,--

2178,--

ab 11. Berufsjahr

2186,--

2414,--

2579,--

€

1. 5. Berufsjahr

1975,--

ab 6. Berufsjahr

2108,--

ab 11. Berufsjahr

2484,--

€

1. 5. Berufsjahr

2304,--

ab 6. Berufsjahr

2524,--

ab 11. Berufsjahr

2995,--

€

1. 5. Berufsjahr

2303,--

ab 6. Berufsjahr

2522,--

ab 11. Berufsjahr

2993,--

a)

b)

€

€

1. 5. Berufsjahr

1887,--

1990,--

ab 6. Berufsjahr

2003,--

2131,--

ab 11. Berufsjahr

2298,--

2512,--

a)

b)

€

€

1. 5. Berufsjahr

2130,--

2304,--

ab 6. Berufsjahr

2318,--

2524,--

ab 11. Berufsjahr

2751,--

2995,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

12,23,--

13,41,--

14,31,--

ab 6. Berufsjahr

13,27,--

14,60,--

15,55,--

ab 11. Berufsjahr

15,53,--

17,20,--

18,41,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

12,61,--

13,82,--

14,72,--

ab 6. Berufsjahr

13,70,--

15,03,--

16,05,--

ab 11. Berufsjahr

16,05,--

17,74,--

19,02,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

12,94,--

14,16,--

15,14,--

ab 6. Berufsjahr

14,02,--

15,46,--

16,51,--

ab 11. Berufsjahr

16,47,--

18,24,--

19,57,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

13,27,--

14,60,--

15,82,--

ab 6. Berufsjahr

14,32,--

15,97,--

17,41,--

ab 11. Berufsjahr

17,02,--

18,84,--

20,60,--

a)

b)

c)

€

€

€

1. 5. Berufsjahr

13,19,--

14,44,--

14,93,--

ab 6. Berufsjahr

14,31,--

15,79,--

17,11,--

ab 11. Berufsjahr

16,86,--

18,66,--

20,23,--

€

1. 5. Berufsjahr

16,44,--

ab 6. Berufsjahr

17,98,--

ab 11. Berufsjahr

21,26,--

€

1. 5. Berufsjahr

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

22,14,--

€

1. 5. Berufsjahr

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

22,12,--

a)

b)

€

€

1. 5. Berufsjahr

13,84,--

15,11,--

ab 6. Berufsjahr

15,11,--

16,51,--

ab 11. Berufsjahr

17,79,--

19,49,--

a)

b)

€

€

1. 5. Berufsjahr

14,60,--

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

15,97,--

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

18,84,--

22,14,--

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 3. Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und/bzw. Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes. Die einzelnen Bestandteile sind je nach Bezugsart in Bruchteilen zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 3/10 für das Mittagessen, 2/10 für das Abendessen und 2/10 für Wohnen, Heizen und Beleuchten zu berechnen sind.

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 5. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 7. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 8. (1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten als Berufsjahre anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehendere Anrechnung vorgesehen ist. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2017 oder danach beginnen. Für Karenzen, die zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, gelten die bisherigen Regelungen.

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 9. Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.

Bundesrecht Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 10. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 9. Dezember 2024, M 20/2024/XXV/99/1, BGBl. II Nr. 360/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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