Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird
StF: BGBl. II Nr. 279/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Gesetzesnummer
20013039
Dokumentnummer
NOR40273184
§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt
§ 2.
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
1766,--
1795,--
1823,--
ab 6. Berufsjahr
1776,--
1804,--
1831,--
ab 11. Berufsjahr
1783,--
1819,--
1847,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
1837,--
1911,--
1998,--
ab 6. Berufsjahr
1894,--
2053,--
2166,--
ab 11. Berufsjahr
2174,--
2402,--
2566,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
1931,--
2092,--
2221,--
ab 6. Berufsjahr
2057,--
2274,--
2431,--
ab 11. Berufsjahr
2443,--
2697,--
2886,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
1955,--
2130,--
2264,--
ab 6. Berufsjahr
2106,--
2318,--
2481,--
ab 11. Berufsjahr
2490,--
2751,--
2946,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
1849,--
1922,--
2023,--
ab 6. Berufsjahr
1905,--
2065,--
2178,--
ab 11. Berufsjahr
2186,--
2414,--
2579,--
€
1. 5. Berufsjahr
1975,--
ab 6. Berufsjahr
2108,--
ab 11. Berufsjahr
2484,--
€
1. 5. Berufsjahr
2304,--
ab 6. Berufsjahr
2524,--
ab 11. Berufsjahr
2995,--
€
1. 5. Berufsjahr
2303,--
ab 6. Berufsjahr
2522,--
ab 11. Berufsjahr
2993,--
a)
b)
€
€
1. 5. Berufsjahr
1887,--
1990,--
ab 6. Berufsjahr
2003,--
2131,--
ab 11. Berufsjahr
2298,--
2512,--
a)
b)
€
€
1. 5. Berufsjahr
2130,--
2304,--
ab 6. Berufsjahr
2318,--
2524,--
ab 11. Berufsjahr
2751,--
2995,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
12,23,--
13,41,--
14,31,--
ab 6. Berufsjahr
13,27,--
14,60,--
15,55,--
ab 11. Berufsjahr
15,53,--
17,20,--
18,41,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
12,61,--
13,82,--
14,72,--
ab 6. Berufsjahr
13,70,--
15,03,--
16,05,--
ab 11. Berufsjahr
16,05,--
17,74,--
19,02,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
12,94,--
14,16,--
15,14,--
ab 6. Berufsjahr
14,02,--
15,46,--
16,51,--
ab 11. Berufsjahr
16,47,--
18,24,--
19,57,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
13,27,--
14,60,--
15,82,--
ab 6. Berufsjahr
14,32,--
15,97,--
17,41,--
ab 11. Berufsjahr
17,02,--
18,84,--
20,60,--
a)
b)
c)
€
€
€
1. 5. Berufsjahr
13,19,--
14,44,--
14,93,--
ab 6. Berufsjahr
14,31,--
15,79,--
17,11,--
ab 11. Berufsjahr
16,86,--
18,66,--
20,23,--
€
1. 5. Berufsjahr
16,44,--
ab 6. Berufsjahr
17,98,--
ab 11. Berufsjahr
21,26,--
€
1. 5. Berufsjahr
17,12,--
ab 6. Berufsjahr
18,71,--
ab 11. Berufsjahr
22,14,--
€
1. 5. Berufsjahr
17,12,--
ab 6. Berufsjahr
18,71,--
ab 11. Berufsjahr
22,12,--
a)
b)
€
€
1. 5. Berufsjahr
13,84,--
15,11,--
ab 6. Berufsjahr
15,11,--
16,51,--
ab 11. Berufsjahr
17,79,--
19,49,--
a)
b)
€
€
1. 5. Berufsjahr
14,60,--
17,12,--
ab 6. Berufsjahr
15,97,--
18,71,--
ab 11. Berufsjahr
18,84,--
22,14,--
§ 3. Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und/bzw. Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes. Die einzelnen Bestandteile sind je nach Bezugsart in Bruchteilen zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 3/10 für das Mittagessen, 2/10 für das Abendessen und 2/10 für Wohnen, Heizen und Beleuchten zu berechnen sind.
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
§ 5. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.
§ 7. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
§ 8. (1) Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.
(2) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten als Berufsjahre anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehendere Anrechnung vorgesehen ist. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2017 oder danach beginnen. Für Karenzen, die zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, gelten die bisherigen Regelungen.
§ 9. Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.
§ 10. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 9. Dezember 2024, M 20/2024/XXV/99/1, BGBl. II Nr. 360/2024, und tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.