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20013029 AT

Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

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Kurztitel

Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Index

72/13 Studienförderung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

StF: BGBl. II Nr. 268/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013029

Dokumentnummer

NOR40273045

Bundesrecht Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

§ 1. (1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz

450 Euro

Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

250 Euro

andere Staaten

450 Euro

(2) Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.

Bundesrecht Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.

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