Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
31.12.2026
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2026 wurden ermittelt
§ 2. Für das Kalenderjahr 2026 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des § 108 Abs. 6 ASVG wie folgt festgestellt
§ 3. Für das Kalenderjahr 2026 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 8 085,00 € ermittelt.
§ 4. Für das Kalenderjahr 2026 werden die festen Beträge nach dem GSVG auf Grund des § 51 GSVG wie folgt festgestellt
§ 5. Für das Kalenderjahr 2026 werden die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG wie folgt festgestellt
§ 6. Für das Kalenderjahr 2026 werden die festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt
§ 7. Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt
§ 8. Für das Kalenderjahr 2026 werden die festen Beträge nach dem B-KUVG wie folgt festgestellt
§ 1. Für das Kalenderjahr 2026 wird die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4 ASVG in der am 31. Dezember 2014 in Geltung gestandenen Fassung statt 51,36 € mit 55,11 € festgestellt.
§ 2. Für das Kalenderjahr 2026 wird die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den §§ 239 Abs. 1 ASVG, 123 Abs. 1 GSVG und 114 Abs. 1 BSVG in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung statt 822,54 € mit jeweils 844,75 € f festgestellt.
§ 3. Für das Kalenderjahr 2026 werden die Grenzbeträge nach den §§ 253c Abs. 2 ASVG, 131b Abs. 2 GSVG und 122b Abs. 2 BSVG in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung statt 1 557,93 € mit jeweils 1 599,99 €, statt 2 077,23 € mit jeweils 2 133,32 €, statt 2 596,56 € mit jeweils 2 666,67 € und statt 3 115,86 € mit jeweils 3 199,99 € festgestellt.
§ 4. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Grenzbetrag nach den §§ 264 Abs. 6 ASVG, 145 Abs. 6 GSVG und 136 Abs. 6 BSVG in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung statt 2 157,53 € mit jeweils 2 215,78 € festgestellt.
§ 5. Für das Kalenderjahr 2026 wird die Beitragsgrundlage für den Abgeltungsbetrag für Zeiten des Ausbildungsdienstes beim Bundesheer nach § 447g Abs. 3 Z 1 lit. f ASVG in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung statt 791,49 € mit jeweils 849,27 € festgestellt.
§ 1. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2026 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt
§ 2. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Angehörigenbonus nach den §§ 21g Abs. 1 sowie 21h Abs. 1 BPGG statt 130,80 € mit 134,30 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach § 21h Abs. 2 Z 2 BPGG statt 1 594,50 € mit 1 710,90 € festgestellt.
§ 3. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Pflegegeld-Betrag nach § 47 Abs. 1 letzter Satz BPGG statt 264,60 € mit 271,70 € festgestellt.