KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Die nachfolgende Meldung erfolgt zum
[1 – Kreditkäufer
2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG]
OeNB-Identnummer
Rechtsträgerkennung (LEI)
Firmenwortlaut des Kreditkäufers
Firmenbuchnummer/Zusatz
Adresse
Postfach
Straße/Hausnummer/Zusatz
Ort
Postleitzahl
Bundesland
Name
Geburtsdatum
Adresse
Straße/Hausnummer/Zusatz
Ort
Postleitzahl
Bundesland
Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers
[laufende Nummer]
Name
Geburtsdatum
Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten
[laufende Nummer]
Name
Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)
Firmenwortlaut (bei juristischen Personen)
Volumen (ursprünglich offener Betrag3) der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und der übertragenen notleidenden Kreditverträge
[Betrag]
Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen
[Anzahl]
Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen notleidenden Kreditverträge
[Anzahl]
Aggregierter offener Betrag3 zum Übertragungstermin der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und den übertragenen notleidenden Kreditverträgen
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
[Betrag]
__________________
1 Angaben in Abschnitt A sind pro Kreditkäufer zu übermitteln.
2 Die quantitativen Angaben in Abschnitt B sind aggregiert über alle Kreditkäufer zu übermitteln.
3 Der offene Betrag bezieht sich auf den ausstehenden Nominalwert zuzüglich Zinsen.
4 Die „hievon“-Beträge beziehen sich auf den besicherten Anteil gemäß dem internen Risikomanagement.
§ 1. Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der
§ 2. (1) Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),
(2) Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
(3) Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402.
§ 3. Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 4. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln.
§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.
§ 6. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage dazu gilt Folgendes
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und ist erstmals auf Melde- und Mitteilungspflichten zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 anwendbar. Abweichend von § 4 dritter Satz haben Meldungen und Mitteilungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.