Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. August 1963
Die Ratifikation durch Österreich des vorliegenden Übereinkommens, welches gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 am 5. Feber 1962 in Kraft getreten ist, wurde am 14. November 1963 beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen.
Bisher haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Republik China, Dänemark, Côte d’Ivoire, Ghana, Indien, Irak, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kuwait, Marokko, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Burkina Faso, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Tschad, Tunesien, Ägypten, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik
In den von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen ist der Schlußartikel, wonach der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, durch den nachstehenden Artikel zu ersetzen
„Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.“
Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mitgeteilte förmliche Ratifikation eines der von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Fassung.
Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine dieser Ausfertigungen wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.
1. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.
2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem der Generaldirektor die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation erhalten hat.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, sowie in der Folge beim Eingang jeder weiteren Ratifikation dieses Übereinkommens gibt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hiervon Kenntnis.
4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, erkennt an, daß vom Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens dieses Übereinkommens an die in Artikel 1 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen des abgeänderten Artikels an die Stelle der Verpflichtung treten, die dem Verwaltungsrat durch die von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen auferlegt wurde, der Konferenz in den darin vorgeschriebenen Zeitabständen einen Bericht über die Durchführung jedes dieser Übereinkommen vorzulegen und gleichzeitig zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in den von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung irgendeines der bezeichneten Übereinkommen; ebensowenig schließt das Inkrafttreten dieses Übereinkommens weitere Ratifikationen eines jener Übereinkommen aus.
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.