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20012995 AT

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

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Kurztitel

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 232/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird

StF: BGBl. II Nr. 232/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20012995

Dokumentnummer

NOR40272375

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

§ 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

§ 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

§ 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 13,68 heranzuziehen.

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

§ 6. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.

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