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20012993 AT

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

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Kurztitel

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren geändert wird

StF: BGBl. II Nr. 230/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20012993

Dokumentnummer

NOR40272362

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

§ 2. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

§ 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

§ 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 3. Dezember 2024 heranzuziehen.

Bundesrecht Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

§ 5. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.

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