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20012971 AT

Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

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Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 208/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

20012971

Dokumentnummer

NOR40271975

Bundesrecht Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

§ 1. Die Satzung gilt

Bundesrecht Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

§ 2. (1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene

(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.

(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen

(4) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.

(5) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen

Bundesrecht Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. August 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

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