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20012950 AT

Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (NATO)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (NATO)

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Kurztitel

Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (NATO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Index

19/10 Friedenssicherung

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

StF: BGBl. III Nr. 121/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

20012950

Dokumentnummer

NOR40271517

Bundesrecht Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (NATO)

Die Kundmachung des mit 1. August 2025 in Kraft tretenden Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen hat dadurch zu erfolgen, dass es in seinem authentischen Wortlaut in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufgelegt wird.

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