Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.08.2025
Abkürzung
MFPGebV 2025
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen (Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025 – MFPGebV 2025)
StF: BGBl. II Nr. 174/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20012944
Dokumentnummer
NOR40271356
§ 1. (1) Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht
(2) Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.
(3) Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(4) Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.
(5) Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.
(6) Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Abs. 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).
(7) Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Abs. 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.
(8) Erfordert eine Benützung nach Abs. 1 einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.
§ 2. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten
bis 1 000 kg
4,70 €
bis 1 500 kg
9,90 €
über 1 500 kg
16,50 €
(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben
(3) Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.
§ 3. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Wr. Neustadt/West sind zu entrichten
bis 1 000 kg
4,70 €
bis 1 500 kg
9,90 €
über 1 500 kg
16,50 €
(2) Für Segelflugzeuge ist § 2 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Die Parkgebühr fällt jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.
§ 4. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Zeltweg sind zu entrichten
Betonpiste
Graspiste
bis 1 000 kg
6,30 €
4,70 €
über 1 000 kg
bis 1 500 kg
12,40 €
9,90 €
über 1 500 kg
bis 2 000 kg
20,70 €
16,50 €
über 2 000 kg
bis 2 500 kg
57,40 €
über 2 500 kg
bis 3 000 kg
68,60 €
über 3 000 kg
bis 3 500 kg
80,00 €
über 3 500 kg
bis 5 700 kg
91,40 €
über 5,7 t
bis 150 t
23,30 €
über 150 t
bis 270 t
19,50 €
über 270 t
17,90 €
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271352/hauptdokument.img1is.png
bis 2 000 kg………………………………………….……..
11,40 €,
über 2 000 kg bis 5 700 kg…………………………………
20% der jeweils zutreffenden Landegebühr,
über 5 700 kg bis 10 000 kg………………………………..
15% der jeweils zutreffenden Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und
über 10 000 kg …………………………………………….
10% der jeweiligen Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß lit. a) bis 10 000 kg MTOW.
bis 5 700 kg MTOW ………………………………………
13,80 €,
je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW…………
27,10 € und
über 10 000 kg MTOW…………………………………….
29,00 €
je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.
(2) Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben
(3) Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.
§ 5. (1) Für die Benützung des Militärflugplatzes Langenlebarn sind zu entrichten
Betonpiste
Graspiste
bis 1 000 kg
6,30 €
4,70 €
über 1 000 kg
bis 1 500 kg
12,40 €
9,90 €
über 1 500 kg
bis 2 000 kg
20,70 €
16,50 €
über 2 000 kg
bis 2 500 kg
57,40 €
über 2 500 kg
bis 3 000 kg
68,60 €
über 3 000 kg
bis 3 500 kg
80,00 €
über 3 500 kg
bis 5 700 kg
91,40 €
über 5,7 t
bis 150 t
23,30 €
über 150 t
19,50 €
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40271353/hauptdokument.img1is.png
bis 2 000 kg………………………………………………
11,40 €,
über 2 000 kg bis 5 700 kg……………………………….
20% der jeweils zutreffenden Landegebühr,
über 5 700 kg bis 10 000 kg……………………………...
15% der jeweils zutreffenden Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg MTOW, und
über 10 000 kg …………………………………………..
10% der jeweiligen Landegebühr, jedoch nicht weniger als die Gebühr gemäß lit. a) bis 10 000 kg MTOW.
bis 5 700 kg MTOW……………………………………..
13,80 €,
je angefangene 500 kg und je angefangene 24-Stunden-Periode und über 5 700 kg bis 10 000 kg MTOW……….
27,10 € und
über 10 000 kg MTOW…………………………………..
29,00 €
je angefangene Tonne und je angefangene 24-Stunden-Periode, jedoch nicht weniger als die Gebühr bis 5 700 kg.
(2) Für Segelflugzeuge ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Nach Ablauf der parktariffreien Zeit von vier Stunden fällt die Parkgebühr jeweils für je angefangene 24 Stunden nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der zugewiesenen Parkposition an.
§ 6. Diese Verordnung ist auch in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen, BGBl. II Nr. 127/2008, außer Kraft.