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MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

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Kurztitel

MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

MiCAR-E-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token (MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung – MiCAR-E-MV)

StF: BGBl. II Nr. 170/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20012942

Dokumentnummer

NOR40271248

Bundesrecht MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token gemäß § 10 Abs. 1 und 2 MiCA-VVG.

Bundesrecht MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

§ 2. Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die

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§ 3. Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.

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§ 4. Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

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§ 5. (1) Für die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gilt

(2) Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(3) Für die ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ist die Meldung gemäß § 7 jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln.

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§ 6. (1) Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3

(2) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten

(3) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten

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§ 7. (1) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 1 Meldebögen S 09.01 und S 09.02 von meldepflichtigen Personen gemäß

(2) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 von meldepflichtigen Personen gemäß

(3) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln.

(4) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 zu übermitteln.

(5) Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 gemäß der Anlage 2 Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 zu übermitteln.

(6) Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 zu übermitteln.

(7) Zur Sicherstellung der proportionalen Anwendung der ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen gemäß § 7 gilt

(8) Ergänzende Informationen zur Klassifikation und Identifikation gemeldeter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 6 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu übermitteln.

(9) Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 gilt, dass die Meldepflicht erlischt, wenn der Ausgabewert an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen gemäß § 5 Abs. 3 100 Millionen Euro unterschreitet.

(10) Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 8 gilt, dass Meldebögen für jeden vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der den Meldepflichten unterliegt, getrennt zu übermitteln sind.

Bundesrecht MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

§ 8. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2) Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes

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§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2025 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 31. Juli 2025 liegt.

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