Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Inhaltsübersicht (6)
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Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2025
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 145/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012928
Dokumentnummer
NOR40270354
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
§ 2. Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt
1.
Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten
161 Minuten
2.
Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren
152 Minuten
3.
Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material
246 Minuten
4.
Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling samt Abschneiden
197 Minuten
5.
Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden
213 Minuten
6.
Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling
187 Minuten
7.
Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten
206 Minuten
8.
Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material
197 Minuten
9.
Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden
222 Minuten
10.
Piassavabesen aus Bassin
296 Minuten
11.
Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern
187 Minuten
12.
Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern
197 Minuten
13.
Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden
317 Minuten
14.
Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar
274 Minuten
15.
Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen
280 Minuten
16.
Henkelbürsten
213 Minuten
17.
Gläserbürsten
181 Minuten
18.
Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung
145 Minuten
19.
Kopfbürsten, auch hochbombierte
157 Minuten
20.
Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar
180 Minuten
21.
Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris
169 Minuten
§ 3. (1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen.
(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,27 € zu berechnen.
§ 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2025 festgesetzt.