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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

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Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 145/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012928

Dokumentnummer

NOR40270354

Bundesrecht Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Bundesrecht Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

§ 2. Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt

1.

Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten

161 Minuten

2.

Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren

152 Minuten

3.

Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material

246 Minuten

4.

Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling samt Abschneiden

197 Minuten

5.

Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden

213 Minuten

6.

Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling

187 Minuten

7.

Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten

206 Minuten

8.

Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material

197 Minuten

9.

Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden

222 Minuten

10.

Piassavabesen aus Bassin

296 Minuten

11.

Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern

187 Minuten

12.

Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern

197 Minuten

13.

Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden

317 Minuten

14.

Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar

274 Minuten

15.

Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen

280 Minuten

16.

Henkelbürsten

213 Minuten

17.

Gläserbürsten

181 Minuten

18.

Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung

145 Minuten

19.

Kopfbürsten, auch hochbombierte

157 Minuten

20.

Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar

180 Minuten

21.

Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris

169 Minuten

Bundesrecht Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

§ 3. (1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen.

(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,27 € zu berechnen.

Bundesrecht Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

§ 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Bundesrecht Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2025 festgesetzt.

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