Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft (Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 143/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012927
Dokumentnummer
NOR40270347
§ 1. (1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6)
(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3)
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die auszubildende Person kann
1.2 Lehrbetrieb und Branche
Die auszubildende Person kann
1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die auszubildende Person kann
1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
3.4 Informationssuche und -bewertung
Die auszubildende Person kann
(7) Fachliche Kompetenzbereiche
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Straßenerhaltung
4.1 Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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4.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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4.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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4.4 Fuhrpark
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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4.5 Kontrolle und Dokumentation
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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4.6
Materialien und deren Lagerung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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4.7 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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5.
Kompetenzbereich: Straßenerhaltung und Betrieb
5.1 Baustellen und Absicherungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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5.2 Verkehrseinrichtungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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5.3 Fahrbahn und Nebenanlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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5.4 Winterdienst
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
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5.5 Grünflächen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6. Kompetenzbereich: Straßenbau und Instandsetzung
6.1 Bau- und Instandhaltungsarbeiten
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine Bauzeichnung (zB Straßenprofil) nach Angabe anzufertigen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
§ 10. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten, wobei folgende Kompetenzen nachzuweisen sind
(2) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Grundlagen der Straßenerhaltung und des Straßenbetriebes, Straßenbau und Instandsetzung, Straßenverkehrsrecht, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen. Dazu können auch Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe herangezogen werden.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 145/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden