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20012926 AT

Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 142/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Medienfachkraft (Medienfachkraft-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 142/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012926

Dokumentnummer

NOR40270334

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Medienfachkraft ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Medienfachkraft über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 8)

(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3)

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen

zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

1.3 Ziele und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

1.7 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

(7) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Publishing-, Medien- und Werbebranche

4.1 Fachliche Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeit in der Branche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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5. Kompetenzbereich: Kundenberatung und -betreuung

5.1 Kommunikation mit Kundinnen und Kunden

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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5.2 Projektakquise und betriebswirtschaftliche Agenden

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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5.3 Umgang mit Konflikten, Beschwerden und Reklamationen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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6. Kompetenzbereich: Projektmanagement und Konzeptentwicklung

6.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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6.2 Umsetzung des betrieblichen Projektmanagements

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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6.3 Grundlagen der Konzeptentwicklung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.4 Schritte der Konzeptentwicklung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Webdesign

7. Kompetenzbereich: Websitegestaltung

7.1 Technische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.2 Gestaltungsgrundsätze

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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7.3 Websitegestaltung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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8. Kompetenzbereich: Optimierung und Analyse

8.1 Website-Analytics und Suchmaschinenoptimierung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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8.2 Reporting

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Grafik und Print

7. Kompetenzbereich: Grundlagen im Schwerpunkt Grafik und Print

7.1 Technische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.2 Gestaltungsgrundsätze

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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8. Kompetenzbereich: Entwicklung und Gestaltung

8.1 Entwicklung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8.2 Gestaltung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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8.3 Print

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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(10) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Digitalmarketing

7. Kompetenzbereich: Grundlagen des Digitalmarketing

7.1 Projektentwicklung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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7.2 Monitoring

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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8. Kompetenzbereich: Marketingmethoden

8.1 Website- und Blog-Marketing

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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8.2 Suchmaschinen-Marketing

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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8.3 E-Mail-Marketing

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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8.4 Social Media-Marketing

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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8.5 Influencer-Marketing

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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(11) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Video- und Audiogestaltung

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Video- und Audiogestaltung

7.1 Technische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.2 Technisches Setup

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8. Kompetenzbereich: Video- und Audioproduktion

8.1 Preproduction

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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8.2 Production

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8.3 Postproduction

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus dem Gegenstand „Grundlagen der Medienwirtschaft“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 7. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Als Einstieg in das Fachgespräch hat die zur Prüfung antretende Person ein Projekt, welches die Umsetzung eines Kundenauftrages (Produkt oder Dienstleistung) darstellt, zu präsentieren. In der Präsentation sind folgende Punkte darzustellen

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Das Fachgespräch soll zumindest 25 Minuten zu dauern, wobei der zur Prüfung antretenden Person 10 Minuten für die Präsentation zur Verfügung stehen. Es ist nach 35 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt der Lehrberufe Medienfachkraft oder Medienfachmann/Medienfachfrau kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Medienfachkraft gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt, dessen Bezeichnung gemäß § 12 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 12. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 BAG, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt

Bundesrecht Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(3) Die Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 156/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2023, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2023, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden

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