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20012925 AT

Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik (Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 141/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012925

Dokumentnummer

NOR40270317

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik über die in Abs. 2 angeführten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen

zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

2.3 Zielgruppengerechtes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche

5. Kompetenzbereich: Ergänzende und fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

5.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

(8) Fachliche Kompetenzbereiche

6. Kompetenzbereich: Grundlagen der Beschichtungstechnik

6.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.4 Qualitätssicherung und Dokumentation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7. Kompetenzbereich: Beschichtungstechnik

7.1 Arbeitsvorbereitung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.2 Vorbereitung von Untergründen und Materialien

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.3. Beschichten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.4 Beschichtungsmängel und -schäden

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8. Kompetenzbereich: Spezielle Arbeitstechniken

8.1 Spezialbeschichtungen und Objektverbesserung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8.2 Dekorative und historische Maltechniken

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Das Fachgespräch soll im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(3) Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 181/2012, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden

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