Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik (Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 141/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012925
Dokumentnummer
NOR40270317
§ 1. (1) Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik über die in Abs. 2 angeführten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld
1.1 Lehrbetrieb
Die auszubildende Person kann
1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen
Die auszubildende Person kann
1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
2.2 Team- und Projektarbeit
Die auszubildende Person kann
2.3 Zielgruppengerechtes Verhalten und Entrepreneurship
Die auszubildende Person kann
2.4 Berufsethik
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
4.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
4.2 Digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
4.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche
5. Kompetenzbereich: Ergänzende und fachübergreifende Kompetenzen
5.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
5.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
(8) Fachliche Kompetenzbereiche
6. Kompetenzbereich: Grundlagen der Beschichtungstechnik
6.1 Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.4 Qualitätssicherung und Dokumentation
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7. Kompetenzbereich: Beschichtungstechnik
7.1 Arbeitsvorbereitung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.2 Vorbereitung von Untergründen und Materialien
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.3. Beschichten
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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3.
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7.4 Beschichtungsmängel und -schäden
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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8. Kompetenzbereich: Spezielle Arbeitstechniken
8.1 Spezialbeschichtungen und Objektverbesserung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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8.2 Dekorative und historische Maltechniken
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
§ 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
§ 7. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch soll im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 181/2012, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden