Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik (Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 139/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012923
Dokumentnummer
NOR40270283
§ 1. (1) Der Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
(3) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden
(4) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
(5) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Brief- und Paketlogistik über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 7)
(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3)
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die auszubildende Person kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Die auszubildende Person kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Die auszubildende Person kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die auszubildende Person kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Die auszubildende Person kann
1.8 Kundenorientiertes Agieren
(Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Die auszubildende Person kann
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Die auszubildende Person kann
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Die auszubildende Person kann
(7) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche
4. Kompetenzbereich: Grundlagen Brief- und Paketlogistik
4.1 Betriebswirtschaftliche und organisatorische Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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4.2 Branchenspezifische Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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5. Kompetenzbereich: Logistik
5.1 Einrichtungen und Arbeitsmittel
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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5.2 Prozesse
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Logistikzentren
6. Kompetenzbereich: Sendungen und Sortierung
6.1 Sendungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.2 Sortierung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7. Kompetenzbereich: Logistikzentrum und Transport
7.1 Transportvorbereitung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Distribution
6. Kompetenzbereich: Sendungen und Sortierung
6.1 Sendungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.2 Sortierung und Verteilung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7. Kompetenzbereich: Zustellung und Umgang mit Spezialsendungen
7.1 Zustellung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.2 Umgang mit Spezialsendungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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§ 4. (1) Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.1.4) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in einer gemäß der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2017, berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird.
(3) Der auszubildenden Person im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik – Schwerpunkt Distribution ist vom Lehrberechtigten im Laufe der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
§ 6. Die theoretische Prüfung besteht aus dem Gegenstand „Logistik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen (möglichst digital unterstützt), unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
(2) Die im Schwerpunkt Logistikzentren zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
(3) Die im Schwerpunkt Distribution zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
(4) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.
(5) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
§ 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltednen Fassung, vorzugehen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 197/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2024, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2024, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden