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20012922 AT

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik (Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 138/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270269

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6)

(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3)

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen

zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren

Die auszubildende Person kann

1.7 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

(7) Fachliche Kompetenzbereiche

4. Grundlagen der Gleisbautechnik

4.1 Grundlagen Eisenbahnbetrieb und Gleisbau

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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4.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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4.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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4.4 Materialien, deren Lagerung und Transport

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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4.5 Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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4.6 Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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4.7 Qualitätssicherung und Dokumentation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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5. Gleisbau

5.1 Baustellen und deren Absicherung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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5.2 Untergrund

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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5.3 Unterbau

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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5.4 Oberbau

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6. Instandhaltung des Bahnkörpers

6.1 Kontrolle

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.2 Instandhaltung Unterbau

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.3 Instandhaltung Oberbau

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.4 Außergewöhnliche Ereignisse

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 4. Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten im Laufe des ersten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 6. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Gleisbautechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer normgerechten bautechnischen Zeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 10. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Das Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(3) Die Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 12 der Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden

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