Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012914 AT

Bundesfinanzgesetz 2026

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

BFG 2026

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Langtitel

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen

StF: BGBl. I Nr. 23/2025 (NR: GP XXVIII RV 68 AB 109 S. 32.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012914

Dokumentnummer

NOR40270143

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angegeben ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet.

(Anm.: Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage I Bundesvoranschlag 2026 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen

Allgemeine

Geldfluss aus

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

125.851,797

260.388,297

Einzahlungen

107.569,928

278.670,166

Nettofinanzierungsbedarf

18.281,869

Finanzierungsüberschuss

18.281,869

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 7.500 Millionen Euro nicht übersteigen.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

(4) Sofern die Ermächtigung zur Durchführung von Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nicht ausreicht, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen nach den Bestimmungen des BHG 2013 für die Gebarung von Bundeswertpapieren für den öffentlichen Sektor bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Millionen Euro durchzuführen.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

(Anm.: Anlage III als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2026 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

§ 1. (1) Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

(2) Die Daten für den Personalplan sowie die Daten für den Arbeitsbehelf gemäß § 44 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I, Nr. 139/2009 idgF, müssen im dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystem für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie der Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(3) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen.

§ 2. (1) Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden. Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem auszahlungswirksamen VBÄ.

(2) Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine ganze Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen.

(3) Freie Personalcontrollingpunkte sind Personalcontrollingpunkte, die keinen Planstellen und/oder keinen Planstellenpools zugewiesen sind. Freie Personalcontrollingpunkte können im Zuge von Organisationsänderungen gemäß § 12 oder im Zuge von Änderungen des Bundesfinanzgesetzes zur Aufwertung von Planstellen herangezogen werden.

(4) Zur Abbildung des zeitlichen Horizonts werden folgende Begriffe angewendet: Das „folgende Finanzjahr“, d.h. das Jahr des nächsten Budgets für welches geplant wird, ist das Finanzjahr n+1, das (laufende) Jahr, indem geplant wird, ist das Finanzjahr n, das „vorangegangene Finanzjahr“ das Finanzjahr n-1.

§ 3. (1) Der Personalplan enthält folgende Verzeichnisse

(2) Das Planstellenverzeichnis 1a ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen.

(3) Die Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche gemäß der Anlage zu den Erläuterungen zu § 44 Abs. 2 Z 4 bis 5 und Abs. 5 iVm § 121 Abs. 20 BHG 2013 zu strukturieren.

(4) Im Planstellenverzeichnis 1a werden die Planstellen der Vertragsbediensteten und der Beamtinnen und Beamten gemeinsam dargestellt.

(5) Auf Ebene der Untergliederungen hat das Planstellenverzeichnis 1a zu enthalten

(6) Zusätzlich ist zu der untergliederungsrelevanten Darstellung eine Übersicht über die einzelnen Ressorts und über den gesamten Bundesdienst zu erstellen. Die Darstellung folgt der Systematik gemäß Absatz 1 und 2.

(7) Die Anzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte ist in einer Fußnote auszuweisen.

(8) Eine Zuordnung der Planstellen auf Globalbudgetebene und Detailbudgetebene erster Ebene hat je Untergliederung in einem Arbeitsbehelf zum Personalplan zu erfolgen und hat nur deklarative Wirkung.

§ 4. (1) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden als gewährleistet ist

(2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung.

(3) Zur Besetzung von Planstellen muss eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den entsprechenden Personalcontrollingpunkten vorhanden sein.

(4) Durch gesetzliche Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Personalplan festgesetzten Personalkapazität sind der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des § 7 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt in diesen Fällen unberührt.

§ 5. (1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der Änderung des Bundesfinanzgesetzes. Hiervon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 5 und der §§ 17 und 18.

(2) Vertragsbedienstete können gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I, Nr. 38/1997 idgF, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat.

(3) Zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung können gemäß Absatz 1 letzter Satz begünstigt Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und mehr aufgenommen und beschäftigt werden. Aufnahmen im Sinne des ersten Satzes sind der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.

(4) Durch den Absatz 1 werden die Bestimmungen über die Überschreitung und Umschichtung von Mittelverwendungen nicht berührt.

§ 6. (1) Planstellen sind in den jeweiligen Einstufungen (Verwendungs-/Entlohnungs-, Funktions-/Bewertungsgruppen) zu systemisieren, in denen die Personalkapazitäten tatsächlich verwendet und bezahlt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur vorläufigen Bedeckung einer Personalkapazität bis zu einer Abänderung des Personalplanes gemäß § 12

(3) Besetzungen von Planstellen gemäß Absatz 2 Ziffer 2 bedürfen der Zustimmung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler.

(4) Für Vertragsbedienstete sind Planstellen zu binden, die der Wertigkeit der Planstellen für Beamtinnen und Beamte entsprechen.

(5) Für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1 und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2 und M BUO und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen derjenigen Funktionsgruppe/Grundlaufbahn zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die den Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.

(6) Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p 1 bis p 5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen A 1 bis A 7 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die den Bediensteten zugewiesen sind.

(7) In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 145d, 152b und 152c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 33/1979 idgF, ist eine der Wahrungsfunktionsgruppe entsprechende Planstelle zu binden. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

(8) Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspirantinnen und Aspiranten) können im ersten Ausbildungsjahr befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG 1948 abgeschlossen werden. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis 1a Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.

(9) Die ressortübergreifende Bindung von Planstellen ist zulässig. Derartige Bindungen sind der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen.

(10) Für das Büro der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers sind in jeweils einer Untergliederung zuzüglich sechs Planstellen zu Lasten der Untergliederung 10 (Bundeskanzleramt) gebunden. Die Anzahl und Wertigkeiten der jeweils tatsächlich gebundenen Planstellen sind in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem betreffenden Ressort festzulegen und sind zusätzlich in einer Fußnote sowohl bei der jeweiligen Untergliederung als auch bei der Untergliederung 10 auszuweisen.

(11) Die Bindung freier Planstellen aus dem Planstellenverzeichnis 1b zur Verwendung im Planstellenverzeichnis 1a ist ausgeschlossen.

(12) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst im Sinne des § 37 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) können Planstellen der Besoldungsgruppe L1 gebunden werden.

(13) Für Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements (§ 225 BDG) sowie für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements (§ 48r VBG) sind Planstellen der Besoldungsgruppe SI 2 zu binden.

(14) Für Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion (§ 226 BDG und § 48s VBG) sind Planstellen der Besoldungsgruppe SI 1 zu binden.

§ 7. (1) Durch die Aufnahme von Ersatzkräften darf die im Personalplan für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte auszahlungswirksame Personalkapazität jedenfalls nicht überschritten werden.

(2) Für Bundesbedienstete, die

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2, E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.

(4) Für Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend sind, können über die im Planstellenverzeichnis 1a für die Untergliederung '13 Justiz' festgelegte Zahl von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen R 1a und R 1b sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RStDG 1961), oder Richterinnen und Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RStDG 1961) oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einer höheren Gehaltsgruppe, können Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Für eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(6) Für eine Richterin oder einen Richter des Bundesfinanzgerichtes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der

festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(7) Für eine Richterin oder einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(8) Für eine Richterin oder einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes, die oder der aus einem in Absatz 2 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

(9) Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 213b BDG 1979 oder §§ 20a, 42 VBG 1948 in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.

§ 8. (1) Variable Pools sind durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten determiniert.

(2) Die Gesamtheit aller in einem Pool vorhandenen Planstellen darf an Anzahl der Planstellen und Summe der entsprechenden Personalcontrollingpunkte die angegebenen Gesamtwerte für den jeweiligen Pool (Pool-Limit) nicht überschreiten.

§ 9. (1) Innerhalb der variablen Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten, soweit die für die jeweiligen Pools festgelegte Anzahl an Planstellen und Summen von Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.

(2) Der variablen Einrichtung von Planstellen gemäß Absatz 1 hat ein Bewertungsverfahren durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler gemäß den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 voranzugehen.

(3) Das Regime der Verordnung über die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen „Planstellenbesetzungsverordnung 2012“, BGBl. II, Nr. 73/2012, wird durch Absatz 1 nicht berührt.

§ 10. (1) Personalcontrollingpunkte, die durch die Auflösung von Planstellen in einem Pool frei werden, können im jeweiligen Pool für Aufwertungen im Zuge von Bewertungsänderungen herangezogen werden.

(2) Einer Aufwertung gemäß Absatz 1 hat ein Bewertungsverfahren durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler gemäß den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 voranzugehen.

(3) Poolübergreifende Verschiebungen von Planstellen und/oder Personalcontrollingpunkten bedürfen der Zustimmung durch die Bundesregierung.

§ 11. Variable Pools bestehen in folgenden Bereichen

§ 12. Der Personalplan kann von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus Gründen von Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Planstellenvermehrung als auch keine Erhöhung von Personalcontrollingpunkten ergibt. Die

Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 13. (1) Beamtinnen oder Beamte, die im Zuge einer Ausgliederungsmaßnahme einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden, sind im Planstellenverzeichnis 1b zu systemisieren.

(2) Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im Planstellenverzeichnis 1b dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden einer Beamtin bzw. eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im Planstellenverzeichnis 1b zu streichen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 sind in einem ausgegliederten Rechtsträger Bindungen von höherwertigen Planstellen zulässig.

§ 14. Die im Planstellenverzeichnis 1a in den betroffenen Untergliederungen enthaltenen Sonderplanstellen für die Aufnahme von Ersatzkräften im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Expertinnen und nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, dürfen nur zweckgewidmet verwendet werden. Diese Zweckwidmung wird durch eine entsprechende Fußnote bei der jeweiligen Untergliederung zum Ausdruck gebracht. Nicht besetzte Sonderplanstellen können von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bei Bedarf im Zuge von Personalplananpassungen gemäß § 12 zur Gewährleistung einer effizienten Vertretung Österreichs in den Gremien der Europäischen Union zu anderen Untergliederungen transferiert werden.

§ 15. (1) Die Personalbewirtschaftung der Lehrerinnen und Lehrer, der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer sowie der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.

(2) Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für eine ganzjährig beschäftigte Lehrerin oder für einen ganzjährig beschäftigten Lehrer bzw. für eine ganzjährig beschäftigte Vertragslehrerin oder für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung des Ausmaßes der sich aus § 2 Abs. 1 erster Satz des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 244/1965, ergebenden wöchentlichen Lehrverpflichtung verstanden.

(3) Eine Normplanstelle gemäß Absatz 2 gilt als volle Lehrverpflichtung.

(4) Eine volle Lehrverpflichtung entspricht einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister nach Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 4 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.

§ 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148 h B-VG zustehende Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamtinnen und Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

(2) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 17. (1) Zur planstellenmäßigen Bedeckung von gesetzlichen Übernahmeansprüchen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung kann der Personalplan im Jahr 2026 im Bereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (UG 31) um bis zu 18 Planstellen überschritten werden.

(2) Die Überschreitungsermächtigung gemäß Absatz 1 ist sinngemäß im Falle eines Budgetprovisoriums anzuwenden.

§ 18. (1) Der Personalplan 2026 kann die im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen

(2) Überschreitungsermächtigungen gemäß Absatz 1 sind sinngemäß im Falle eines Budgetprovisoriums anzuwenden.

(Anm.: Planstellenverzeichnis als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

Untergliederung

Beträge in Millionen Euro

01 Präsidentschaftskanzlei

0,293

02 Bundesgesetzgebung

0,452

03 Verfassungsgerichtshof

0,047

04 Verwaltungsgerichtshof

0,501

05 Volksanwaltschaft

0,100

06 Rechnungshof

0,367

10 Bundeskanzleramt

0,636

11 Inneres

32,103

12 Äußeres

1,521

13 Justiz

13,917

14 Militärische Angelegenheiten

24,110

15 Finanzverwaltung

15,000

17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport

0,133

18 Fremdenwesen

1,217

21 Soziales und Konsumentenschutz

1,537

25 Familie und Jugend

0,147

30 Bildung

105,884

31 Wissenschaft und Forschung

0,795

32 Kunst und Kultur

0,271

40 Wirtschaft

1,295

41 Mobilität

0,980

42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

3,185

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.

(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel IX Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

(4) Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.482,5 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.

(6) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2026 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden

(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt

(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.

(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.

(5a) Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der

(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt

(7) Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.

(8) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.

(9) Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.

(10) Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von § 36 Abs. 1 BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.

(11) Entsprechend den in Art. 13 Abs. 2 B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2026 vom Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 abgewichen werden.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahelegen.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2026 werden im Personalplan 2026 festgelegt (Anlage IV).

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel XIV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

Bundesrecht Bundesfinanzgesetz 2026

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 mit folgenden Maßgaben

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →