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20012898 AT

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).

Bundesrecht Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

§ 1. (1) Gemäß § 39 Z 5 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, sind die laufenden erfassten Steuern (§ 37 MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.

(2) Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (§ 2) und nähere Regelungen zur Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG (§ 3) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (§ 4).

Bundesrecht Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

§ 2. (1) Eine „qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung einer Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe an einer steuerlich transparenten Einheit,

(2) „Steuerliche Vorteile“ bezeichnet die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung gemäß Abs. 1 zugerechnet werden

(3) Die „proportionale Abschreibungsmethode“ bezeichnet eine Rechnungslegungsmethode, bei der die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, in ihrem Abschluss den Investitionsbetrag (Abs. 4) in eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung gemäß Abs. 1 proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile zu den über die gesamte Laufzeit der Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteilen abschreibt und den jährlichen Abschreibungsbetrag als Bestandteil des laufenden Steueraufwands ausweist.

(4) „Investitionsbetrag“ bezeichnet die aktivierten Anschaffungskosten für die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung abzüglich sämtlicher Anschaffungsnebenkosten.

Bundesrecht Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

§ 3. (1) Eine Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,

(2) Der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) wird für Zwecke der Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert

(3) Sofern der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) bereits gemäß Abs. 2 auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Abs. 2 Z 3 oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Abs. 1 hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.

(4) Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des § 18 Abs. 4 MinBestG nicht einbezogen.

Bundesrecht Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

§ 4. (1) Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) die proportionale Abschreibungsmethode (§ 2 Abs. 3) an oder wird diese für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG freiwillig angewendet (Abs. 2), gilt für die Anwendung von § 3 Folgendes

(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die beteiligte Geschäftseinheit unwiderruflich die proportionale Abschreibungsmethode in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) für Zwecke des § 39 Z 5 MinBestG anwenden. Der Antrag ist für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die beteiligte Geschäftseinheit diese Eigenkapitalbeteiligung erwirbt oder erstmalig in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.

Bundesrecht Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz

§ 5. Diese Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.

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