Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV) (ceepusiv)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 24. April 2025 beim CEEPUS Generalsekretariat hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Mai 2025 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des CEEPUS Generalsekretariats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt
Albanien, Bulgarien, Kroatien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt
Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Tschechien nachstehenden Vorbehalt angebracht
„Die Tschechische Republik erachtet sich nicht an jene Bestimmungen des Art. 8 des Übereinkommens über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS IV“), unterzeichnet am 20. September 2023 in Warschau (Polen), gebunden, welche das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Arbeitsprogramms festlegt.
Die Tschechische Republik ist daher auch nicht bereit, jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Schiedsgericht oder Schiedsverfahren entstehen können, zu tragen.
Darüber hinaus erachtet die Tschechische Republik es aus rechtlichen Gründen für nicht akzeptabel, dass das CEEPUS Generalsekretariat gemäß Art. 8 Abs. 1 eine Streitpartei werden könnte. Diese Kompetenz ist nur den Vertragsparteien vorbehalten und nicht einer Stelle, die lediglich eine koordinierende und evaluierende Rolle eines Sekretariats für das Übereinkommen hat und die entweder keine Zuständigkeit für die authentische Auslegung dieses Übereinkommens oder keine internationale Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit hat, in einen Streit mit Vertragsparteien, d.h. souveränen Staaten, einzutreten.“
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
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Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
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Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
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Das Gemeinsame Ministerkomitee soll dieses Übereinkommen vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach Inkrafttreten bewerten. Der Bewertung soll eine Gesamtevaluation der Zusammenarbeit zu Grunde liegen.
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
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Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Rücktritt von diesem Übereinkommen berechtigt. Jeder Rücktritt tritt sechs Monate nach Erhalt der Rücktrittserklärung durch den Depositär in Kraft.
Netzwerke, Maßnahmen und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Übereinkommens noch vor Inkrafttreten des Rücktritts einer Vertragspartei begonnen wurden, sind davon nicht betroffen.
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung des Datenschutzes und ergreifen wirksame Maßnahmen, um angemessene Datenschutzstandards zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Datenschutzstandards für CEEPUS IV mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und den nachfolgenden Verordnungen übereinstimmen sollen.
Geschehen zu Warschau, Polen am 20. September 2023, in einem Original in englischer Sprache.