Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Die Notifikationen gemäß Art. 25 des Staatsvertrages wurden am 16. August 2024 bzw. 2. Mai 2025 vorgenommen; der Staatsvertrag tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Vertragsstaaten“) sind
mit dem Ziel und im Bestreben, den Hochwasserschutz zu gewährleisten,
im Bewusstsein einer gemeinsamen Aufgabe der beiden Staaten,
unter Beachtung der Erfordernisse der Nachhaltigkeit, des Gewässerschutzes, der natürlichen Ressourcen und des koordinierten Hochwasserrisikomanagements,
in Weiterführung der gemeinsam unternommenen Regulierung des Rheins von der Illmündung bis zum Bodensee gemäß dem Staatsvertrag vom 30.Dezember 18921 zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz über dieRegulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee („Staatsvertrag 1892“), dem Staatsvertrag vom 19. November 19242 der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1924“) und dem Staatsvertrag vom 10. April 19543 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1954“)
wie folgt übereingekommen
Über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus ist folgendes ergänzendes Werk von den Vertragsstaaten gemeinsam auszuführen („Gemeinsames Werk“)
Ausbau der Rheinstrecke Illmündung bis Bodensee von Rheinkilometer 65.0 (Illmündung) bis Rheinkilometer 91.0 (Mündung in den Bodensee), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3100 m³/s auf 4300 m³/s gemäß den technischen Grundlagen nach Art. 2.
(1) Technische Grundlage für die Ausführung des Gemeinsamen Werks ist der „Technische Bericht zum Gemeinsamen Werk“ vom 19. September 2023 unter Berücksichtigung der Bauwerksicherheit, samt Gesamtbauprogramm (Art. 3) und Gesamtkosten (Art. 4).
(2) Änderungen der unter Abs. 1 genannten technischen Grundlage erfolgen gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 lit. h und Art. 9 Abs. 4.
Das Gemeinsame Werk soll innerhalb von 20 Jahren nach Baubeginn auf Basis eines Gesamtbauprogramms sowie mittelfristiger und jährlicher Bauprogramme (Art. 9 Abs. 6) errichtet werden.
(1) Die Kosten für das Gemeinsame Werk betragen voraussichtlich CHF 1.909.900.000 (exkl. Mehrwertsteuer).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 beinhaltet
(3) Kostenbeteiligungen an für das Gemeinsame Werk notwendigen Begleitmaßnahmen erfolgen ausschließlich hinsichtlich der nachstehend angeführten Anlagen in Form der angeführten pauschalen Beträge unter Berücksichtigung allfälliger teuerungsbedingter Kostensteigerungen, die gemäß Abs. 5 lit. a ermittelt werden
(4) Zu den Kosten des Gemeinsamen Werks zählen Entschädigungen für Eingriffe in Rechte, sofern sie gerichtlich festgesetzt oder vom Bilateralen Ausschuss beschlossen werden (Art. 8 Abs. 3 lit. g).
(5) Zu den Kosten des Gemeinsamen Werks zählen außerdem die teuerungsbedingten Kostensteigerungen, die laut Beschluss des Bilateralen Ausschusses (Art. 8 Abs. 3 lit. i) nachweislich auf die Erhöhung folgender Indizes zurückzuführen sind
(1) Die Kosten des Gemeinsamen Werks nach Art. 4 werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Die Kostentragung erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten.
(2) Die Vertragsstaaten tragen überdies zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten (exkl. Mehrwertsteuer), die sich bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks ergeben und von beiden Vertragsstaaten anerkannt werden. Der Bilaterale Ausschuss befasst die Vertragsstaaten (Art. 8 Abs. 3 lit. j), sobald erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden.
(3) Die von der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Werks entrichtete Mehrwertsteuer wird von jenem Vertragsstaat getragen, der die Mehrwertsteuer erhebt.
(1) Die Vertragsstaaten leisten auf Anforderung der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) Zahlungen nach Maßgabe des jährlichen Bauprogramms und des Baufortschritts in der jeweiligen Landeswährung.
(2) Die Aufwendungen werden für beide Seiten gesondert anlässlich der Jahresabrechnung in Schweizer Franken ermittelt. Für die Umrechnung von Eurobeträgen in Schweizer Franken ist der Devisenmittelkurs für das jeweilige Geschäftsjahr maßgebend. Er wird nach dem arithmetischen Mittel zwischen den monatlichen Devisenmittelkursen der Schweizerischen Nationalbank und der Oesterreichischen Nationalbank berechnet. Allfällige Differenzbeträge in Bezug auf die hälftige Kostentragung zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaats werden im kommenden Rechnungsjahr durch Mehr- oder Minderbeträge der Vertragsstaaten ausgeglichen.
(1) Unter der Bezeichnung „Internationale Rheinregulierung“ (IRR) wird von den Vertragsstaaten eine gemeinsame Organisation mit Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Aufgabe der IRR ist die Umsetzung des Gemeinsamen Werks sowie der sonstigen mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben und die Wahrnehmung aller damit in einem Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, samt Führung der erforderlichen Bewilligungsverfahren, die laufende Kontrolle des Flussregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung notwendiger baulicher Maßnahmen. Die IRR hat bei der Aufgabenwahrnehmung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(3) Die IRR hat ihren Sitz in der Schweiz.
(4) Organe der IRR sind der Bilaterale Ausschuss (Art. 8), die Geschäftsführung (Art. 9) und der Aufsichtsrat (Art. 10). Eine Person kann nicht gleichzeitig mehreren Organen angehören.
(5) Einzelheiten zur Organisation der IRR und ihrer Organe, insbesondere zur Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit und von Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, sind von diesen in Geschäftsordnungen zu regeln. Diese werden veröffentlicht.
(6) Alle bestehenden Rechte und Pflichten der Internationalen Rheinregulierungskommission nach den Staatsverträgen 1892 und 1924 sowie des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens nach dem Staatsvertrag 1954 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags auf die IRR über. Dieser Vorgang ist von sämtlichen Abgaben und Steuern befreit.
(7) Für die Verbindlichkeiten der IRR haftet ausschließlich die Organisation.
(1) Der Bilaterale Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von den Vertragsstaaten bestellt werden. Mindestens je ein Mitglied des Bilateralen Ausschusses hat dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) und dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzugehören.
(2) Der Bilaterale Ausschuss hält pro Geschäftsjahr mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied jedes Vertragsstaats teilnimmt. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter des BML und des BAFU; diese sind der bestellenden Einrichtung gegenüber weisungsgebunden. Die Entscheidungen im Bilateralen Ausschuss werden einstimmig getroffen.
(3) Der Bilaterale Ausschuss
(1) Die Geschäftsführung besteht bis zur Fertigstellung des Gemeinsamen Werks (Art. 19 Abs. 2) aus bis zu zwei Mitgliedern, danach aus einem Mitglied. Die Geschäftsführung wird vom Bilateralen Ausschuss nach Durchführung einer Ausschreibung in beiden Vertragsstaaten für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennungen sind ohne Ausschreibung zulässig.
(2) Die Geschäftsführung oder ein einzelnes Mitglied derselben wird vom Bilateralen Ausschuss abberufen, wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vorliegt.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der IRR und vertreten diese nach außen. Es gilt Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung, mit Ausnahme bei den Geschäften nach Art. 10 Abs. 5 und bei der Erstellung der Jahresabrechnung (Abs. 7). Die Geschäftsführung hat in ihrer Geschäftsordnung eine Ressortverteilung vorzusehen; in diesem Fall sind die Mitglieder der Geschäftsführung zur wechselseitigen Vertretung befugt. Soweit die zur Geschäftsführung oder Vertretung der IRR erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat der Bilaterale Ausschuss in dringenden Fällen eine geeignete Person für die Zeit bis zur Behebung des Mangels mit der Geschäftsführung zu betrauen.
(4) Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Kosten des Art. 4 zu Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsames Werks befugt, soweit diese nicht der Genehmigung des Bilateralen Ausschusses unterliegen (Art. 8 Abs. 3 lit. h); Art. 10 Abs. 5 ist zu beachten.
(5) Die Geschäftsführung legt dem Bilateralen Ausschuss nach Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigungen des Gemeinsamen Werks eine aktualisierte Kostendarstellung vor.
(6) Die Geschäftsführung erstellt jährlich für das nächste Geschäftsjahr das Jahresarbeitsprogramm samt Jahresbudget und legt dieses dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vor sowie ein mittelfristiges Bauprogramm samt Finanzplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre, in dem die Teuerung ausgewiesen wird, und legt dieses dem Bilateralen Ausschuss zur Genehmigung vor.
(7) Die Geschäftsführung erstellt jährlich eine Jahresabrechnung zum vorangegangenen Geschäftsjahr und legt diese dem Aufsichtsrat vor.
(8) Die Geschäftsführung erstattet an den Aufsichtsrat vierteljährlich Bericht über den Geschäftsgang; bei wichtigem Anlass ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten. Die Geschäftsführung erstattet jährlich einen Geschäftsbericht zum vorangegangenen Geschäftsjahr an den Aufsichtsrat und den Bilateralen Ausschuss.
(9) Die Geschäftsführung hat den Bilateralen Ausschuss zu informieren, wenn es das Wohl des Gemeinsamen Werks oder der IRR erfordert.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier oder sechs Mitgliedern, wobei je die Hälfte von einem Vertragsstaat entsendet wird. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von einer Funktionsperiode. Eine Periode umfasst vier Jahre. Wiederernennungen sind zulässig.
Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, die von unterschiedlichen Vertragsstaaten entsandt sein müssen, wobei Vorsitz und Stellvertretung alle zwei Jahre wechseln.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats wird vor Ablauf der Funktionsperiode vom Bilateralen Ausschuss abberufen,
(3) Der Aufsichtsrat hält pro Geschäftsjahr mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zwei Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung können unter Angabe von Gründen die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung verlangen, die vom Vorsitz des Aufsichtsrats unverzüglich einzuberufen ist und binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden hat.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(4) Der Aufsichtsrat
(5) Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats
(6) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der IRR sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen oder Dritte damit beauftragen. Auch zwei Mitglieder des Aufsichtsrats können einen Bericht an den Aufsichtsrat verlangen.
(7) Der Aufsichtsrat erstattet jährlich einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr an den Bilateralen Ausschuss.
(8) Der Aufsichtsrat hat den Bilateralen Ausschuss zu informieren, wenn es das Wohl des Gemeinsamen Werks oder der IRR erfordert.
(1) Alle Mitglieder der Organe sind zu jener Sorgfalt verpflichtet, die billigerweise von einer ordnungsgemäß handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
(2) Mitglieder der Organe, die ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzen, haften der IRR solidarisch für den daraus entstandenen Schaden. Eine unmittelbare Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten besteht nicht.
(1) Die Jahresabrechnung besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Darstellung der Abweichungen gegenüber dem Budget sowie dem Anhang, der Erläuterungen zu einzelnen Positionen und den Grundsätzen der Bilanzierung und Bewertung enthält. Die Jahresabrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Grundsätze der Buchführung, Budgetierung und Erstellung der Jahresabrechnung richten sich nach einem internationalen Standard und werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
(2) Die Jahresabrechnung ist durch eine zugelassene Wirtschaftsprüferin oder einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer kann von der Geschäftsführung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der Prüfungspflicht erfordert. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat einen Prüfbericht zu erstellen und der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die IRR ist folgendes Recht anzuwenden
(2) Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der IRR richtet sich ausschließlich nach dem nach Abs. 1 anwendbaren Recht.
(3) Das anwendbare Recht für Auftragsvergaben der IRR und den Rechtsschutz sowie die zuständige Vergabekontrollbehörde werden in den Vergabeunterlagen angegeben.
Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, Transporte, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für die IRR nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(1) Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb des Gemeinsamen Werks verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere
(2) Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Verwaltungs- und Betriebsgebäuden des Gemeinsamen Werks verwendet werden.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 oder 2 gilt nur, wenn die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
(1) Die IRR ist von folgenden Abgaben befreit
(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrags erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten keinen Abgaben und Gebühren.
(3) Die Vertragsstaaten können den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrags notwendigen Abgabenbefreiung nach Abs. 1 bis 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.
(1) Die in mehrwertsteuerrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander verkehren. Dies gilt insbesondere, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Person mögliche Methoden zur Aufteilung der Besteuerung von in beiden Vertragsstaaten erbrachten Lieferungen oder Dienstleistungen zur Beurteilung vorlegt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Anfrage nach Abs. 1 für begründet, so wird sie sich bemühen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf eine sachgerechte Aufteilungsmethode innerhalb der bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften zu einigen, um Doppel- oder Nichtbesteuerungen zu vermeiden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, eine Einigung innerhalb von zwei Monaten zu erreichen.
(3) Zuständige Behörden sind
(1) Die amtlichen Stellen der beiden Vertragsstaaten und die IRR stellen einander ihre Erhebungen zu Hydrologie und Feststoffhaushalt im Einzugsgebiet des Rheins sowie die erforderlichen Daten und Ergebnisse der Hochwasservorhersage auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.
(2) Die Vertragsstaaten informieren einander und die IRR regelmäßig über die innerstaatlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Rheins betreffend Hydrologie, Feststoffhaushalt und Hochwasservorhersagen.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichteten Werke, sofern diese noch nicht in die alleinige Erhaltung eines Vertragsstaats übergeben wurden, sowie das Gemeinsame Werk auch nach Fertigstellung gemeinsam durch die IRR zu erhalten und die hierfür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Art. 5 Abs. 3, Art. 6, der III. und IV. Abschnitt, Art. 20, Art. 21 und Art. 22 gelten sinngemäß.
(2) Ein im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichtetes Werk oder das Gemeinsame Werk ist fertig gestellt, wenn der Bilaterale Ausschuss dies feststellt. Die Vorstreckung nach dem Staatsvertrag 1954 gilt mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als fertiggestellt.
(3) Abweichend von Abs. 1 können beide Vertragsstaaten nach Fertigstellung (Abs. 2) einvernehmlich beschließen, dass im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichtete Werke, das Gemeinsame Werk oder Teile dieser Werke an jenen Vertragsstaat übergeben werden, auf dessen Gebiet sich das Werk oder der Teil befindet. Dieser hat für die Erhaltung des Werks oder des Teils zu sorgen. Die von der IRR hinsichtlich des Werks oder des Teils erwirkten oder gemäß Art. 7 Abs. 6 auf diese übergegangenen Genehmigungen und Bewilligungen gehen auf die vom Vertragsstaat mit der weiteren Erhaltung betraute Institution über.
(1) Art. 12 gilt ab Beginn des auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages folgenden Geschäftsjahres.
(2) Art. 13 gilt für nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eingeleitete Vergabeverfahren.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestellen die Vertragsstaaten die Mitglieder des Bilateralen Ausschusses und betrauen eine geeignete Person bis zur Ernennung der Geschäftsführung interimistisch mit der Führung der Geschäfte der IRR. Der Bilaterale Ausschuss hält binnen 6 Wochen die erste ordentliche Sitzung ab, in der die Mitglieder des Aufsichtsrats ernannt werden und leitet die Ausschreibung für die Ernennung der Geschäftsführung in die Wege. Der Bilaterale Ausschuss beschließt über die Entlastung der Mitglieder der Gemeinsamen Rheinkommission.
Dieser Staatsvertrag berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich zwingend aus der Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben. Die Republik Österreich unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich dieses Staatsvertrags fallen, sowie über Entwicklungen, die zur Unvereinbarkeit von Bestimmungen dieses Staatsvertrags mit diesen Verpflichtungen führen könnten. Diesfalls nehmen die Vertragsstaaten Gespräche auf, um die geeigneten Maßnahmen für den Staatsvertrag und seine Anwendung zu vereinbaren.
(1) Wenn sich die beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, kann jeder Vertragsstaat die Angelegenheit einem Schiedsgericht unterbreiten.
(2) In dieses Schiedsgericht entsendet jeder Vertragsstaat ein Mitglied. Die vorsitzende Person, die keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Vertragsstaaten im Einverständnis bestellt.
(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb von drei Monaten tätig werden. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichts bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Regelung durch das Schiedsgericht ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.
(1) Die Regelungen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 bleiben unverändert bestehen, sofern sie durch diesen Staatsvertrag nicht abgeändert oder aufgehoben werden.
(2) Die folgenden Regelungen dieses Staatsvertrags gelten anstelle der entsprechenden Regelungen in den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 auch in deren Anwendungsbereich
(3) Die Bestimmungen dieses Staatsvertrags haben Vorrang, soweit sie den in Abs. 1 genannten früheren Staatsverträgen widersprechen.
Jeder Vertragsstaat erhält anlässlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags eine von den die Delegationen leitenden Personen signierte Ausfertigung des in Art. 2 Abs. 1 angeführten „Technischen Berichts zum Gemeinsamen Werk“.
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die letzte Notifikation eintrifft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichtet haben.
Geschehen zu Lustenau/Widnau, am 17. Mai 2024, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.