Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.05.2025
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 101/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
20012894
Dokumentnummer
NOR40269511
§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen.
§ 2. (1) Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.