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20012894 AT

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.05.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

StF: BGBl. II Nr. 101/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20012894

Dokumentnummer

NOR40269511

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. (1) Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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