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20012893 AT

Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

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Kurztitel

Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.05.2025

Abkürzung

LuFSchVRGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025 – LuFSchVRGV)

StF: BGBl. II Nr. 99/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20012893

Dokumentnummer

NOR40269505

Bundesrecht Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

§ 1. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.

Bundesrecht Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

Bundesrecht Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

§ 3. (1) Die Tagesgebühr beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

der Tagesgebühr nach Tarif I.

(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.

Bundesrecht Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

§ 4. § 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.

Bundesrecht Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft.

(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

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