Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025
Gesetzestext (5 Artikel)
31.08.2026
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Die Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022, werden unter Bedachtnahme auf die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 291/2024, wie folgt festgesetzt
§ 2. Die Zuverdienstgrenze gemäß § 29 iVm § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 StudFG für das Kalenderjahr 2025 beträgt 17.212 Euro.
§ 3. Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/26 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2025 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
§ 4. (1) § 1 und 3 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) § 2 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.