Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012856 AT

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.03.2025

Abkürzung

KKG

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

StF: BGBl. I Nr. 6/2025 (NR: GP XXVIII IA 72/A AB 33 S. 11. BR: AB 11620 S. 975.)

[CELEX-Nr.: 32021L2167]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

1. Hauptstück

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Anwendungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Kreditdienstleister

1. Abschnitt

Zulassung von Kreditdienstleistern

§ 4.

Allgemeine Anforderungen

§ 5.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

§ 6.

Fähigkeit zum Halten von Mitteln

§ 7.

Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern

§ 8.

Entzug der Zulassung

§ 9.

Verzeichnis der zugelassenen Kreditdienstleister

§ 10.

Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen

§ 11.

Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer

§ 12.

Auslagerung durch einen Kreditdienstleister

2. Abschnitt

Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen

§ 13.

Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat

§ 14.

Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister

3. Hauptstück

Kreditkäufer

§ 15.

Recht auf Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag

§ 16.

Pflichten von Kreditkäufern

§ 17.

Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern

§ 18.

Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat

§ 19.

Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde

4. Hauptstück

Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Aufsicht

§ 20.

Zuständige Behörde

§ 21.

Aufsicht

§ 22.

Zusammenarbeit

§ 23.

Kosten

§ 24.

Elektronische Übermittlung

2. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 25.

Strafbestimmungen

§ 26.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 27.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 28.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

3. Abschnitt

Schutzmaßnahmen

§ 29.

Beschwerden

§ 30.

Schutz personenbezogener Daten

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 31.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32.

Verweise und Verordnungen

§ 33.

Umsetzungshinweis

§ 34.

Vollziehung

§ 35.

Inkrafttreten

Anmerkung

Das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 6/2025 kundgemacht.

Schlagworte

Inh., Verfahrensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268941

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Tätigkeit von

(2) Bei Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, werden

(3) Dieses Bundesgesetz lässt Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.

(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofern

(5) Dieses Bundesgesetz ist auf

(6) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst, die von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 4. Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 5. (1) Die Zulassung gemäß § 4 ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen

(2) Wenn der Antragsteller die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die FMA die in § 4 genannte Zulassung mit Bescheid zu verweigern.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 6. Kreditdienstleister dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz legt das Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern fest, so dass es einem Antragsteller ermöglicht einen Antrag zu stellen und alle Angaben vorzulegen, die von der FMA benötigt werden, um zu beurteilen, ob der Antragsteller alle im § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Antragsteller hat dem in Abs. 1 genannten Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen

(3) Die FMA hat einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen. Weist die FMA den Antragssteller beim Zulassungsantrag auf offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so ist § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG nicht anzuwenden.

(4) Die FMA hat binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Eingang der geforderten Informationen mit Bescheid zu entscheiden, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird, und hat die Gründe für die Verweigerung zu nennen.

(5) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der FMA über Zulassungsanträge gemäß § 5 Abs. 2 sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs. 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 8. (1) Die FMA hat über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß § 21 zu verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 zutrifft.

(2) Die FMA kann die Zulassung entziehen, wenn der Kreditdienstleister

(3) Die FMA hat die Zulassung zu entziehen, wenn der Kreditdienstleister

(4) Wird eine Zulassung gemäß Abs. 1 entzogen, so hat die FMA für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste gemäß § 13 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 9. (1) Die FMA hat über alle Kreditdienstleister, die in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen sind und die in Österreich Dienste gemäß § 13 erbringen, ein Verzeichnis zu erstellen und zu führen.

(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis hat die FMA der Öffentlichkeit auf der Internetseite der FMA zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren.

(3) Bei Entzug einer gemäß § 8 erteilten Zulassung hat die FMA das in Abs. 1 genannte Verzeichnis umgehend zu aktualisieren.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 10. (1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern

(2) Nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, hat dieser oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zu übermitteln, die mindestens Folgendes enthält

(3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung ist in einer klaren und allgemein verständlichen Sprache abzufassen.

(4) Der Kreditkäufer oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister hat in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Abs. 2 Z 6 festgelegten Angaben aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters; in diesem Fall sind die in Abs. 2 Z 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.

(5) Etwaige zusätzliche Anforderungen an Mitteilungen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes vorgesehen sind, bleiben unberührt.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 11. (1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.

(2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 muss Folgendes enthalten

(3) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 hat eine Anforderung zu enthalten, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen darüber zu unterrichten hat.

(4) Der Kreditdienstleister hat nach dem Tag der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 die folgenden Aufzeichnungen für sieben Jahre zu führen und zu verwahren

(5) Der Kreditdienstleister hat der FMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, die in Abs. 4 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 12. (1) Ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, bleibt in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass alle Pflichten aus diesem Bundesgesetz erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

(2) Die Auslagerung der Erbringung von Kreditdienstleistungen darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters, die Solidität oder Fortführung der Erbringung seiner Kreditdienstleistungen noch die Beaufsichtigung des Kreditdienstleisters durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Bundesgesetz beeinträchtigen.

(3) Der Kreditdienstleister hat die FMA und, falls zutreffend, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu informieren, bevor er die Erbringung seiner Kreditdienstleistungen gemäß Abs. 1 auslagert.

(4) Der Kreditdienstleister hat nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung für sieben Jahre die Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zu der in Abs. 1 genannten Auslagerungsvereinbarung aufzubewahren und zu pflegen.

(5) Der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer haben der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, die in Abs. 4 genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6) Den Kreditdienstleistungserbringern ist verboten, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 13. (1) Ein Kreditdienstleister, der in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlangt hat, darf in der gesamten Europäischen Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen, wobei die Berechtigung für die grenzüberschreitende Erbringung für Kreditdienstleister aus Österreich die innerhalb offener Frist bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder die Berechtigung für Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten eine von der FMA bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates umfasst. Dies gilt unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt wurden, darunter gegebenenfalls das Verbot, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.

(2) Ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung gemäß § 4 erlangt hat und seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, hat der FMA die folgenden Angaben zu übermitteln

(3) Binnen 45 Tagen nach Eingang aller in Abs. 2 genannten Angaben hat die FMA diese Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zur umgehenden Bestätigung weiterzuleiten. Die FMA hat gegenüber dem Kreditdienstleister darüber mit Bescheid abzusprechen und ihn zu unterrichten, an welchem Tag die Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt wurden und an welchem Tag diese zuständige Behörde den Eingang der Angaben bestätigt hat. Die FMA hat ebenfalls alle in Abs. 2 genannten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu übermitteln, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(4) Ein Kreditdienstleister darf mit der Erbringung der Dienstleistungen erst ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte im Aufnahmemitgliedstaat beginnen

(5) Ein Kreditdienstleister hat die FMA über jede spätere Änderung bei den Angaben zu unterrichten, die gemäß Abs. 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen müssen die in Abs. 3 und 4 genannten Verfahren eingehalten werden.

(6) Die FMA hat den Empfang von Angaben im Sinne von Abs. 2, die ihr als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt worden sind, dieser Behörde gegenüber umgehend zu bestätigen. Die FMA hat die in Österreich zur Erbringung von Kreditdienstleistungen berechtigten Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in § 9 genannten Verzeichnis zu erfassen.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 14. (1) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hat Kreditdienstleister gemäß § 4, die in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig werden, laufend zu beaufsichtigen, ob sie hinsichtlich dieser Tätigkeit die Anforderungen dieses Bundesgesetzes einhalten.

(2) Die FMA darf Kreditdienstleister in Bezug auf die Anforderungen dieses Bundesgesetzes bei der Ausübung ihrer Kreditdienstleistungstätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen und ist in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihr im 4. Hauptstück dieses Bundesgeestzes übertragenen Befugnisse berechtigt Untersuchungen durchführen, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen von ihnen verlangen.

(3) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gegenüber dem Kreditdienstleister getroffen hat.

(4) In Fällen, in denen ein Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, haben die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten eng zusammenzuarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen gilt.

(5) Die FMA hat in Wahrnehmung ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Kreditdienstleistungserbringers um Amtshilfe zu ersuchen. Die Prüfung in den Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung oder eines Kreditdienstleistungserbringers wird gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Prüfung vorgenommen wird.

(6) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten hält.

(7) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats umgehend von den Ergebnissen dieser Prüfungen in Kenntnis.

(8) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen der FMA die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen umgehend zur Verfügung.

(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat, wenn ihr Nachweise dafür vorliegen, dass ein Kreditdienstleister, der gemäß § 13 in Österreich Kreditdienstleistungen erbringt, gegen geltende Vorschriften, darunter die aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erwachsenden Pflichten, verstößt, diese Nachweise an die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats weiterzuleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen aufzufordern, unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse, die die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber dem Kreditdienstleister nach nationalem Recht, insbesondere nach dem für den Kredit oder den Kreditvertrag geltenden Recht, hat.

(10) Die FMA hat, wenn in Österreich der Kredit gewährt wurde und Österreich weder der Aufnahme- noch der Herkunftsmitgliedstaat ist und wenn ein Kreditdienstleister nachweislich gegen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder sonstigen nationalen Vorschriften für den notleidenden Kredit oder den notleidenden Kreditvertrag verstößt, diese Nachweise der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu übermitteln und diese aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der eigenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse.

(11) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die ihrerseits Nachweise gemäß Abs. 9 übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach dem Tag einer Aufforderung gemäß Abs. 9 die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, oder aller etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen oder einer Begründung dafür, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, mitzuteilen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand zu unterrichten.

(12) Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Vorschriften einschließlich seiner aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Pflichten, so hat nach entsprechender Unterrichtung der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Abs. 9 die FMA unbeschadet allfällig bereits durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgetragener Abhilfemaßnahmen und verhängter Sanktionen das Recht, gegen den Kreditdienstleister verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt

(13) Die FMA kann nach ihrem Ermessen ungeachtet aller von der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereits verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen die in Abs. 12 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen verhängen.

(14) Darüber hinaus kann die FMA nach ihrem Ermessen die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der gegen die geltenden Vorschriften, darunter seine aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Pflichten, verstößt, untersagen, bis die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 15. (1) Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer die Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über einen notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags

(2) Kreditinstitute und in Österreich tätige Zweigstellen von Kreditinstituten aus dem EWR, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, haben der FMA sowie den gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres, sofern nicht aufgrund von Abs. 3 ein kürzeres Intervall festgelegt wird, folgende Informationen mitzuteilen

(3) Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen und vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erfolgen hat, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(4) Die FMA hat alle wesentlichen Informationen gemäß den Umsetzungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes zu Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167, die sie als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates erhält, ohne zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates des Kreditkäufers zu sein, und alle anderen etwaigen Informationen, die sie für die Aufgaben- und Pflichtenwahrnehmung nach der genannten Richtlinie für notwendig erachtet, unverzüglich an die zuständige Behörde des Kreditkäufers weiterzuleiten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 anzuwenden.

(6) Kreditinstitute haben die von der Kommission gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 1093/2010 erlassenen technischen Durchführungsstandards auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf andere Kreditinstitute anzuwenden. Die Kreditinstitute haben die Datenvorlagen für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten dann zu verwenden, wenn die Ansprüche nur eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidende Kreditvertrag selbst übertragen werden.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 16. (1) Ein Kreditkäufer, der

(2) Bei einem Kreditkäufer, der

(3) Ein Kreditkäufer unterliegt beim Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis gemäß § 38 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und das Strafrecht betreffen, gelten nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer auch für diesen. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird, sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

(5) Der bestellte Kreditdienstleister oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte, bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer hat die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Abs. 3 und die Anforderungen gemäß den §§ 17 und 19 zu erfüllen. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 17. (1) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der FMA spätestens mit dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.

(2) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Abs. 1 gemeldeten Rechtsträger, so hat der Kreditkäufer der FMA spätestens am Tag dieser Änderung den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers mitzuteilen, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.

(3) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 18. (1) Ein Kreditkäufer, der

(2) Der Vertreter gemäß Abs. 1 ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in allen die laufende Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwachsen.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 19. (1) Ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein Vertreter gemäß § 18, hat bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst der FMA halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreter gemäß § 18, oder bei fehlender Kennung Folgendes mitzuteilen

(2) Darüber hinaus hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß § 18 der FMA Folgendes mitzuteilen

(3) Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(4) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 20. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 21. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA folgende Befugnisse

(3) Im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes hat die FMA mindestens einmal jährlich zu bewerten, inwieweit ein von ihr als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde beaufsichtigter Kreditdienstleister die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 5 bis 8 erfüllt.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 22. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich ist.

(2) Die FMA hat auf Anfrage den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen von den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten anfragen.

(3) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist soweit erforderlich für diese Aufgaben zulässig, soweit die übermittelten Informationen bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen oder diese Behörden sich zur Einhaltung eines solchen Berufsgeheimnisses verpflichtet haben und die Übermittlung der Informationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß der vorstehenden Absätze, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt, die den Aufgaben der FMA entsprechen, erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit gegenüber juristischen und natürlichen Personen Gebrauch machen.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 23. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des gemäß § 69a Abs. 1 BWG zu bildenden Subrechnungskreises im Rechnungskreis Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001). Kostenpflichtig sind inländische Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden. § 69a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern 5000 Euro vorzuschreiben sind.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 24. (1) Die FMA kann

(2) Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Einbringer oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Einbringungen vergewissern können.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 25. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditdienstleisters

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditdienstleistungserbringers, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, gegen die Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts, eines Kreditkäufers oder seines Vertreters gemäß § 18 die Anforderungen oder Pflichten gemäß den §§ 15 bis 19 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditkäufers, Kreditdienstleisters oder eines in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß § 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5) Wer Kreditdienstleistungen gemäß § 3 Z 9 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 Euro zu bestrafen.

(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 26. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und die – wenngleich ihnen nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 25 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglich hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtnettoumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 27. Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 28. Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 29. (1) Die Kreditdienstleister haben wirkungsvolle, angemessene und transparente Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden einzurichten. Die Kreditdienstleister haben Beschwerden der Kreditnehmer in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Der Kreditdienstleister darf für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt einheben.

(2) Die Kreditnehmer können bei der FMA Beschwerde gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einreichen. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren für die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu verweisen.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 30. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zulässig.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 32. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 33. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025 wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt.

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

Bundesrecht Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Kreditdienstleister, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Kreditdienstleistungen erbracht haben, sind zu dieser Tätigkeit im Inland ohne Zulassung gemäß § 4 längstens für fünf Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt, wenn sie binnen zweier Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag stellen und soweit über ihren Antrag nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig entschieden wurde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →