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20012845 AT

Tierärzteliste und -ausweisV

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

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Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

86/02 Tierärzte

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)

StF: BGBl. II Nr. 37/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 1 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268644

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

Datenübertragung: Datenbank der Kammer

Feldname

Format

Pflicht

Beschreibung

Datum

Datum

ja

Datum der Anmeldung der HAPO im Format TT.MM.JJJJ

Hapo_Id*

Text

ja

Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke

tierarzt_id

Text

nein

Tierarztnummer

name

Text

ja

Name des Inhabers

strasse

Text

ja

Straße (Berufssitz)

hNr

Text

ja

Hausnummer (Berufssitz)

plz

Text

ja

Postleitzahl (Berufssitz)

ort

Text

ja

Ort (Berufssitz)

telefon

Text

nein

Telefonnummer

fax

Text

nein

Faxnummer

email

Text

nein

E-Mail Adresse

datumEnde

Datum

ja

Datum der Auflösung im Format TT.MM.JJJJ, leer falls TÄHAPO noch zugelassen

*Wartung der Liste durch Kammer

Die Standortnummer hat folgendes Format zu enthalten

1. Die Buchstaben „HA“

2. eine Ziffer, anhand der das Bundesland des Standortes abgeleitet werden kann

3. eine fortlaufende vierstellige Nummer, die mit Hilfe des elektronischen Veterinärregisters (VIS) generiert wird.

Beispieldatensatz

HA10123

Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke setzt sich aus deren Standortnummer (nach 2.1.) sowie aus der fünfstelligen Tierarztnummer der verantwortlichen Tierärztin oder des verantwortlichen Tierarztes zusammen. Einer vierstelligen Tierarztnummer ist dabei eine „0“ voran zu stellen.

Beispieldatensatz

HA1012309876

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 1. (1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen

(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 2. (1) Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 8 Abs. 4 TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.

(2) Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste gemäß Abs. 1 für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 3. Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach

möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 4. (1) Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.

(2) In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 8 Abs. 4 TÄG aufgenommen werden.

(3) Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre bzw. seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. Hiervon ist auch die elektronische Signatur sowie die Unterschrift im Wege der elektronischen Datenübermittlung (zB Unterschrift am Tablet) umfasst.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 5. (1) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten zu enthalten.

(2) Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Die Kammer hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 6. (1) Eine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, ist von der Kammer vorzunehmen, wenn

(2) Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 7. (1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.

(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen.

(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 8. (1) Der Tierärzteausweis gemäß § 9 Abs. 2 TÄG ist als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Der Tierärzteausweis nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

(3) Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Internetseite der Kammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – zu veröffentlichen.

(4) Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.

(5) Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der Vorderseite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.

(6) Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen

(7) Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.

Bundesrecht Tierärzteliste und -ausweisV

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, außer Kraft.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.

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