Limit-Verordnung 2025/26
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
31.08.2026
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen
1
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Profil
Bezeichnung
Schulform-Grundlimit in €
Religions- bzw. Ethik-Limit in €
Digital-Limit in €
100
Volksschulen – Grundschulen
64,00
9,35
-
100
Vorschulstufe
27,00
9,35
-
100
Sonderschulen
92,00
9,35
-
300
Mittelschulen
112,00
15,30
16,00
400
Polytechnische Schulen
119,00
11,80
13,20
1000
Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe
112,00
15,30
16,00
1100
Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe (Gymnasien, Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien)
190,00
19,40
13,20
2000
Berufsbildende Pflichtschulen – Fachbereiche Elektrotechnik, Elektronik, Metall, sowie kaufmännische Bereiche
66,00
5,70
5,00
2000
Berufsbildende Pflichtschulen – alle anderen Fachbereiche
57,20
5,70
5,00
3100
Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten
100,00
13,70
13,20
3600
Mittlere kaufmännische Lehranstalten
166,00
13,70
13,20
3710
Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig)
126,00
13,70
13,20
3730
Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)
142,00
13,70
13,20
3730
Schulen für Sozialbetreuungsberufe (SOB-Statutschulen)
142,00
13,70
13,20
3730
Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW)
165,00
13,70
13,20
3730
Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
165,00
13,70
13,20
4100
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
180,00
17,80
13,20
4600
Höhere kaufmännische Lehranstalten
208,00
17,80
13,20
4600
Handelsakademien für Berufstätige
192,00
17,80
13,20
4600
Kaufmännische Kollegs
181,50
17,80
13,20
4600
Aufbaulehrgänge an Handelsakademien
186,50
17,80
13,20
4710
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe
208,00
17,80
13,20
4710
Kollegs für wirtschaftliche Berufe
181,50
17,80
13,20
4710
Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe
186,50
17,80
13,20
4720
Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe
172,50
17,80
13,20
4730
Höhere Lehranstalten für Tourismus
197,50
17,80
13,20
4730
Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus
183,00
17,80
13,20
4730
Kollegs für Tourismus
175,50
17,80
13,20
4740
Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung
208,00
17,80
13,20
5120
Bildungsanstalten für Elementarpädagogik
174,50
17,80
13,20
5120
Bildungsanstalten für Elementarpädagogik – Hortpädagogik
183,50
17,80
13,20
5120
Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
169,00
13,70
13,20
5120
Kollegs für Elementarpädagogik
163,50
17,80
13,20
5130
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
164,00
17,80
13,20
5130
Kollegs für Sozialpädagogik
154,00
17,80
13,20
6100
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
70,00
5,70
5,00
6100
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
139,50
13,70
13,20
6200
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
170,50
17,80
13,20
(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für das Produkt „E-Book Solo“, das Produkt „E-Book+ Solo“ und den Preisanteil des EBook+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.
(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1976 idgF können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.
§ 2. Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.
§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.
(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.
§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Minderheitensprache/Volksgruppensprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.
§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 6,00 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufe.
§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.
§ 7. Die Schulbücher für körperlich und mehrfachbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.