Recyclinggips-Verordnung (recyclinggips-verordnung)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
wird – hinsichtlich des § 4 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet
Folgende Abfallarten gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 409/2020, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Herstellung von RC-Gips zulässig
SN
g/gn
Abfallbezeichnung
31438 1) 2) 3)
Gips
1) Kein Gips, dessen Asbestgehalt ≥ 0,008 M% ist
2) Kein Tunnelausbruchmaterial
3) Keine Calciumsulfatestrichabfälle
Der Hersteller von RC-Gips muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfälle behandelt werden, die von der Genehmigung für die Behandlungsanlage umfasst und für die Herstellung von RC-Gips geeignet sind. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Verunreinigungen gemäß § 5 zu prüfen. Der Hersteller muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der Abfallart SN 31438 bestimmen. Diese Eingangskontrolle umfasst insbesondere eine visuelle Kontrolle, die Überprüfung der relevanten Dokumente und stichprobenartige Identitätskontrollen. Identitätskontrollen sind zumindest einmal pro 5.000 t Abfall durchzuführen. Verbleibende Verunreinigungen gemäß § 5 sind im Rahmen der Aufbereitung abzutrennen.
Tabelle 1: Technische Parameter und Grenzwerte für RC-Gips
Parameter
Einheit
Grenzwert
Feuchte
M%
10
CaSO4 x 2H20
M%
mindestens 80
TOC
M%
2,0
Geruch
neutral
MgO (wasserlöslich)
M%
0,10
Na2O (wasserlöslich)
M%
0,04
K2O (wasserlöslich)
M%
0,06
Chlorid
M%
0,02
pH-Wert
5 bis 9
Tabelle 2: Umweltparameter und Grenzwerte für RC-Gips
Parameter
Einheit
Grenzwert
Gesamtgehalt
As
mg/kg TM
5,1
Ba
mg/kg TM
58
Sb
mg/kg TM
10
Be
mg/kg TM
3,0
Pb
mg/kg TM
84
Cd
mg/kg TM
2,4
Cr
mg/kg TM
30
Co
mg/kg TM
8,0
Cu
mg/kg TM
32
Mn
mg/kg TM
76
Mo
mg/kg TM
10
Ni
mg/kg TM
40
Hg
mg/kg TM
1,4
Se
mg/kg TM
92
Sn
mg/kg TM
6,0
Te
mg/kg TM
4,0
Tl
mg/kg TM
6,0
V
mg/kg TM
30
Zn
mg/kg TM
94
Summe 16 PAK
mg/kg TM
0,20
PCDD/PCDF1)
ng TE/kg TM
1,0
Asbest
M%
0,008
Radioaktivität gemäß RP 112 (Index)
0,5
1) Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Abfallverbrennungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 118/2024
Jeder RC-Gips ist wie folgt zu beproben und zu untersuchen
Die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchungen müssen von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt sowie die Analysen der Umweltparameter von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.
Für die Erstuntersuchung müssen aus dem ersten Los (Mindestmenge 200 t) zwei qualifizierte Stichproben gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 15. Juli 2024, hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden. Im Rahmen der Erstuntersuchung sind folgende Parameter zu bestimmen: Technische Parameter und Umweltparameter (Gesamtgehalte) gemäß Kapitel 3 Tabellen 1 und 2. Eine Erstuntersuchung ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.
Für die Folgeuntersuchungen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Quartal aus einem beliebigen Los (Mindestmenge 200 t) hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden, wobei folgende Parameter zu bestimmen sind: Technische Parameter und Umweltparameter (Gesamtgehalte) gemäß Kapitel 3 Tabellen 1 und 2. Folgeuntersuchungen sind mindestens einmal pro Quartal durchzuführen.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
Hinsichtlich der Aufschluss- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten die Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 der Verordnung über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung. Dort nicht festgelegte Parameter sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der Beurteilungsnachweis muss von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellt werden und Folgendes enthalten
Ein Beurteilungsnachweis für eine Erstuntersuchung ist längstens zwei Jahre gültig. Ein Beurteilungsnachweis für eine Folgeuntersuchung ist bis zur nächsten Folgeuntersuchung aber maximal sechs Monate gültig.
Bei jeder Änderung des Aufbereitungsprozesses für RC-Gips, die Auswirkungen auf die Qualität des RC-Gipses haben kann, muss eine neue Erstuntersuchung durchgeführt werden.
Der Hersteller von RC-Gips hat nachweislich ein Managementsystem gemäß ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen“, ausgegeben am 15. November 2015, oder gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, ausgegeben am 15. November 2015, einzurichten oder ist eine im EMAS-Register eingetragene Organisation gemäß Umweltmanagementgesetz (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013, oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind im Rahmen dieser Managementsysteme zu dokumentieren.
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Erfüllung unionsrechtlicher Zielvorgaben in Bezug auf das hochwertige Recycling und die Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips.
Konformitätserklärung
1) Nr.
2) Name des Ausstellers
Anschrift des Ausstellers
3) Gegenstand der Erklärung
4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente
§ 6 und Anhang 1 der Recyclinggips-Verordnung, BGBl. II Nr. 415/2024
5) Zusätzliche Angaben
– Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises
– Gültigkeit des zugehörigen Beurteilungsnachweises
– Die Untersuchungen wurden von folgender externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt
– Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung
6) Unterzeichnet für und im Namen von
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion)(Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller)
§ 2. Diese Verordnung gilt für
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
§ 4. (1) Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern
(2) Ist die Trennung gemäß Abs. 1 am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
(3) Calciumsulfatestrichabfälle sind der Abfallart SN 31438 24 „Gips“ mit der Spezifizierung „Calciumsulfatestrich (Anhydritestrich)“ zuzuordnen.
(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich. Der Bauherr und der Bauunternehmer haben die Trennung zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 5. RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden
§ 6. (1) RC-Gips muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen und verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermittelt werden.
(2) Aufbereitete Gipsabfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ zuzuordnen.
(3) RC-Gips und die daraus hergestellten Produkte haben die für Produkte geltenden Anforderungen insbesondere die (bau)technischen und chemikalienrechtlichen Anforderungen (REACH) gemäß dem Stand der Technik einzuhalten.
(4) RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden (bestimmungsgemäße Verwendung).
(5) Der Hersteller von RC-Gips hat diesen eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik ((bau)technische Eigenschaften, wie zB Hauptbestandteile, Korngröße, Feuchte) zu erfolgen und die Benennung „RC-Gips“ sowie die Zuordnung zur jeweiligen bestimmungsgemäßen Verwendung zu enthalten.
(6) Der Hersteller von RC-Gips muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 15. März jeden Jahres die Abnehmer (Name und Adresse) des RC-Gipses des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermitteln. Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre aufzubewahren.
(7) Der Hersteller von RC-Gips muss dem Abnehmer die Konformitätserklärung entsprechend Anhang 2 übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
(8) Der Hersteller von RC-Gips muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer des abgegebenen RC-Gipses (Name, Adresse, Menge, Datum der Übergabe) führen und sieben Jahre aufbewahren.
(9) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise gemäß Abs. 1 und Aufzeichnungen gemäß Abs. 8 vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.
(10) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von RC-Gips anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
§ 7. Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) § 4 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(3) Abweichend von Anhang 1 Punkt 4 dürfen Analysen der Umweltparameter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch externe befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
(4) Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.