Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.12.2024
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Einrichtung der Künstlerinnen/Künstlerkommission (Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 405/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Gesetzesnummer
20012801
Dokumentnummer
NOR40267541
§ 1. (1) Folgende Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften haben das Recht, in folgende Kurien und deren Berufungskurien je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden
(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Künstlerinnen-/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften sowie die IG Kultur Österreich, FIFTITU% – Vernetzungsstelle für Frauen* in Kunst und Kultur in Oberösterreich und der Kulturrat Österreich haben das Recht, in die allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst und deren Berufungskurie je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden.
§ 2. Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind.
§ 3. Die Geschäftseinteilung ist unverzüglich nach Kundmachung dieser Verordnung zu erlassen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung der Künstlerkommission, BGBl. II Nr. 309/2008, außer Kraft.