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20012798 AT

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

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Kurztitel

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 158/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 erlassen wird

StF: BGBl. I Nr. 158/2024 (NR: GP XXVIII IA 17/A AB 12 S. 5. BR: 11610 AB 11613 S. 973.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20012798

Dokumentnummer

NOR40267501

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einen Zweckzuschuss zur Finanzierung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden im Vermögen Privater.

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 2. Die Höhe des Zweckzuschusses berechnet sich aus der Höhe des Schadens. Davon ersetzt der Bund dem Land 12%, jedoch nicht mehr als 24% der geleisteten Beihilfe des Landes. Der Zweckzuschuss für alle Länder beträgt höchstens 144 Millionen Euro.

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 3. (1) Schäden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schäden im Vermögen Privater (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996), die außerordentlich und in Folge der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 durch Hochwasser, Erdrutsch oder Vermurung eingetreten sind.

(2) Als Basis für die Berechnung des Schadens sind die Wiederherstellungskosten heranzuziehen.

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 4. Anspruchsberechtigt für den Zweckzuschuss sind jene Länder, in denen der Mindestschaden im Sinne des § 3 je Einwohner (§ 10 Abs. 8 FAG 2024) über dem Betrag von 100 Euro liegt.

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 5. (1) Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.

(2) Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des § 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 6. Die näheren Bestimmungen zum Vollzug dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der anzuerkennenden Schäden, können vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung festgelegt werden.

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bundesrecht Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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