Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024
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Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Abkürzung
NB-V 2024
Index
58/02 Energierecht
Langtitel
Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien 2024 (Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V 2024)
StF: BGBl. II Nr. 398/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
20012797
Dokumentnummer
NOR40267482
Detaillierungsgrad 1
Detaillierungsgrad 2
Detaillierungsgrad 3
Solaranlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Photovoltaik
nicht näher definiert
Siliziumzellen
Dünnschicht
Solarthermie
nicht näher definiert
Windkraftanlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
onshore
Wasserkraftanlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Laufwasserkraftwerk
nicht näher definiert
Speicherkraftwerk
nicht näher definiert
reines Pumpspeicherkraftwerk
nicht näher definiert
Pumpspeicherkraftwerk mit Zufluss
nicht näher definiert
Thermische Anlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Gegendruckdampfturbine
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Verbrennungsmotor
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Mikroturbine
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Stirlingmotor
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Brennstoffzelle
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Dampfmotor
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Gasturbine ohne Wärmerückgewinnung
nicht näher definiert
Energiespeicheranlage
Elektrochemischer Speicher
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht näher definiert
sonstige Anlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
§ 1. Diese Verordnung legt die Netzbenutzerkategorien gemäß § 16 Abs. 2 ElWOG 2010 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 145/2023, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern fest.
Detaillierungsgrad 1
Detaillierungsgrad 2
Detaillierungsgrad 3
Detaillierungsgrad 4
erneuerbar
fest
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Haushaltsabfälle
biogen
Industrie- und Gewerbemüll
biogen
Holz
nicht näher definiert
forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Abfälle und Reststoffe aus Forstwirtschaft
Sägewerkserzeugnisse, -reststoffe und -abfälle
tierisches Fett
nicht näher definiert
landwirtschaftliche Biomasse
nicht näher definiert
landwirtschaftliche Erzeugnisse
landwirtschaftliche Reststoffe und Abfälle
flüssig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
biologisch abbaubare Haushaltsabfälle
nicht näher definiert
Ablauge
nicht näher definiert
Pflanzenöl
nicht näher definiert
Rapsöl (Brassica napus L.)
Sonnenblumenöl (Helianthus anuus L.)
Palmöl (Elaeis guineensis Jacq.)
Kokosöl (Cocos nucifera L.)
Purgiernussöl
pflanzliche Abfälle
nicht näher definiert
Biokraftstoff
nicht näher definiert
Biodiesel (Monoalkylester)
Bioethanol (C6-C12)
gasförmig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Deponiegas
nicht näher definiert
Klärgas
nicht näher definiert
Gas landwirtschaftlichen Ursprungs
nicht näher definiert
Schweinemist
Rindermist
Hühnermist
sonstiger Mist
Energiepflanzen
vergorener Mist
vergorenes Mist-Energiepflanzen-Gemisch
Gas aus Vergärung organischen Abfalls
nicht näher definiert
nicht näher definierter organischer Abfall
nicht näher definierter landwirtschaftlicher Abfall
landwirtschaftlicher Abfall aus Düngemittel
landwirtschaftlicher Abfall aus Stroh
Abfälle aus der Lebensmittelindustrie
Mist mit Bestandteilen organischer Abfälle
Mist mit Bestandteilen organischer Abfälle und Energiepflanzen
sonstiger biogener Mist
Prozessgas
biogen
sonstige biogene Quellen
nicht näher definiert
Wärme und Kälte
Solarenergie
nicht näher definiert
Geothermie
nicht näher definiert
konventionelle Geothermie
petrothermale Geothermie
oberflächennahe Geothermie
Aerothermie
nicht näher definiert
Hydrothermie
nicht näher definiert
Flüsse
Seen
Prozesswärme
biogen
mechanisch oder andere
nicht näher definiert
nicht näher definiert
fossil
fest
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Steinkohle
nicht näher definiert
Anthrazit
Flamm-, Gasflamm-, Gas-, Fett- oder Esskohle
Kokskohle
Kokereikoks
Braunkohlenkoks
Braunkohle
nicht näher definiert
Glanzbraunkohle
Weichbraunkohle
Braunkohlenbriketts
Torfbriketts
Torf
nicht näher definiert
Haushaltsabfälle
nicht näher definiert
Industrie- und Gewerbemüll
nicht näher definiert
nicht erneuerbar
flüssig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Rohöl
nicht näher definiert
Schieferöl
fossiles Flüssigerdgas
nicht näher definiert
Erdölerzeugnisse
nicht näher definiert
Ethan
Naphtha
Flugbenzin
Motorenbenzin
Flugzeugkerosin
sonstiges Kerosin
Gasöl/Dieselöl
Schweröl mit niedrigem Schwefelgehalt
Schweröl mit hohem Schwefelgehalt
Flüssiggas (LPG)
Orimulsion
Bitumen
Schmiermittel
Petrolkoks
Raffinerierohstoffe
gasförmig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
fossiles Erdgas
nicht näher definiert
Kuppelgas
nicht näher definiert
Gichtgas
Kokereigas
Erdölerzeugnisse
nicht näher definiert
Propan
Butan
Raffineriegas
Abgase der chemischen Industrie
städtische Anlage
nicht näher definiert
Prozessgas
nicht näher definiert
Kohlenmonoxid
Methan
Wasserstoff fossilen Ursprungs
Phosphorgas
Oxy-Fuel
Wärme
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht erneuerbar
Prozesswärme
nicht näher definiert
nicht erneuerbar
§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(3) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet
§ 3. Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind die in der Anlage 1 angeführten Technologien, wobei hinsichtlich der dort angeführten Thermischen Anlagen nach den in Anlage 2 angeführten Brennstoffen zu differenzieren ist, jeweils untergliedert nach
§ 4. Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind untergliedert nach
§ 5. Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages sowie jeden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie gemäß den §§ 3 oder 4 zuzuordnen.
§ 6. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
§ 7. Die Untergliederung der Netzbenutzerkategorien nach § 3 Z 2 bis 4 und § 4 Z 2 bis 4 hat erst ab 1. Jänner 2026 zu erfolgen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, außer Kraft.