Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Die Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am 4. November bzw. 14. November 2024 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 14. Dezember 2024 in Kraft und wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 ab 5. November 2024 vorläufig angewandt.
Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbindung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße auf dem Gebiet der Republik Österreich und der Schnellstraße M 80 auf dem Gebiet Ungarns an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen Heiligenkreuz im Lafnitztal und Szentgotthárd.
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Kurztitel
Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2024
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
14.12.2024
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 2
1.
Die Verknüpfung der beiden Schnellstraßen erfolgt an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet von Szentgotthárd auf ungarischer Seite zwischen den Grenzsteinen C 98/4 und C 98/5.
2.
Der Straßenverlauf und die zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze sind auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation im Detail festgelegt.
3.
Beim Anschluss der die Staatsgrenze überquerenden Straße sorgt die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ASFINAG) für die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Grenzmarkierungen in dem betroffenen Grenzabschnitt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012774
Dokumentnummer
NOR40266898
Die Umsetzung dieses Abkommens bewirkt keine Änderung des Verlaufs der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze.
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Kurztitel
Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2024
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
14.12.2024
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 4
1.
Die ungarische Vertragspartei ermächtigt die österreichische Vertragspartei, die fehlende Verbindung zwischen der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der Schnellstraße M 80 auf einer Länge von maximal 20 Metern auf dem Gebiet des ungarischen Staates (im Folgenden: das Projekt) durch die ASFINAG im Rahmen des Bauprojekts der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße errichten zu lassen.
2.
Die ungarische Vertragspartei stellt alle Genehmigungen und Zustimmungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bereit, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind.
3.
Die ASFINAG trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße anfallen. Die ungarische Vertragspartei trägt die Baukosten und alle sonstigen Kosten, die beim Bau der M 80 anfallen.
4.
Nach der Fertigstellung übergibt die österreichische Vertragspartei das Projekt der ungarischen Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012774
Dokumentnummer
NOR40266900
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Kurztitel
Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2024
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
14.12.2024
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 5
1.
Zur Durchführung dieses Abkommens ist in der Republik Österreich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Ungarn das Ministerium unter der Leitung des für Verkehr zuständigen Ministers zuständig (im Folgenden: zuständige Stellen).
2.
Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von einer bei Bedarf einzuberufenden bilateralen Expertenarbeitsgruppe (im Folgenden: Arbeitsgruppe) koordiniert.
3.
Die zuständigen Stellen beider Seiten ernennen den jeweiligen Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Arbeitsgruppe, deren Namen sie einander schriftlich mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012774
Dokumentnummer
NOR40266901
Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.
Geschehen zu Budapest am 23. Juli 2024 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.