Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20012773 AT

Altlastenbeurteilungsverordnung

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Altlastenbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)

StF: BGBl. II Nr. 358/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266893

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Altlastenbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1

Probenahme- und Analysemethoden

–

ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018

–

ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006

–

ÖNORM S 2091 „Altlasten – Feststoff-Probenahme – Entnahme von Feststoffproben von Altablagerungen und Altstandorten“, ausgegeben am 1. Mai 2006

–

ÖNORM S 2092 „Altlasten – Grundwasser-Probenahme“, ausgegeben am 1. Juli 2008

Schlagworte

Probenahmemethode

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266891

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

Intensität/Ausmaß

Fracht Bodenluft 1) 2)[g/d]

Summe CKW

50

1)

Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf 10-5 m/s).

2)

CKW-Fracht, die bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gemäß ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006, an einer stationären Bodenluftabsaugmessstelle absaugbar ist.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist.

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt[mg/kg TM1)]

Bodenluft[mg/m³]

Volumen[m³]

Fläche[m²]

Kohlenwasserstoff-Index (GC)

500 – 2 000 2)

–

5 000

–

Kohlenwasserstoffe (C5 bis C10) 3)

–

100 4)

5 000

–

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

25 5)

50 4)

5 000

–

Benzol

5 5)

10 4)

5 000

–

Mineralölphase

vorhanden

–

500

1)

TM … Trockenmasse

2)

Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe ( C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80% höhersiedender KW ( C30) gilt ein Richtwert von 2 000 mg/kg.

3)

Der Parameter umfasst die aliphatischen Kohlenwasserstoffe (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene).

4)

Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf 10-5 m/s).

5)

Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Untergrund (kf 10-5 m/s).

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt[mg/kg TM1)]

Volumen[m³]

Fläche[m²] 2)

Summe PAK-15 3)

100

5 000

–

Naphthalin

25

5 000

–

Phenolindex

10

4)

–

–

Summe Phenol und Alkylphenole

25

5 000

–

Teerölphase

vorhanden

500

1)

TM … Trockenmasse

2)

Eine Teerölphase wird unabhängig von ihrer Lage berücksichtigt (zB im ungesättigten Bereich, auf der Wasseroberfläche, auf dem Stauer).

3)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

4)

Wird der Richtwert für den Phenolindex überschritten, sind die Gesamtgehalte von Phenol und Alkylphenolen (Kresole, Di- und Trimethylphenole) zu bestimmen.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt[mg/kg TM1)]

Eluat 2)[mg/l]

Volumen[m³]

Arsen

–

0,5

5 000

Cadmium

–

0,25

5 000

Chrom

–

2,5

5 000

Kupfer

–

5

5 000

Quecksilber

10

0,01

5 000

Nickel

–

2,5

5 000

Blei

–

0,5

5 000

1)

TM … Trockenmasse

2)

2:1-Eluat gemäß ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten werden.

Intensität[Vol.-%]

Ausmaß

Volumen[m³]

reaktiver Übergangsbereich

Methan 5% und Kohlendioxid 15%

100 000

reaktiver Kernbereich

Summe Methan + Kohlendioxid 40%

25 000

Eine Altablagerung ist erheblich kontaminiert,

Bei der Beurteilung des Deponiegasbildungspotenzials einer Altablagerung bzw. zur Prüfung der Plausibilität von Deponiegasmessergebnissen sind neben den Richtwerten folgende Kriterien zu berücksichtigen

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

g/d

15

Tetrachlorethen

g/d

5

Trichlorethen

g/d

5

Vinylchlorid

g/d

0,2

Kohlenwasserstoff-Index

g/d

50

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

g/d

25

Benzol

g/d

0,5

Summe PAK-15 1)

g/d

0,5

Naphthalin

g/d

1,0

Summe Phenol und Alkylphenole

g/d

25

Arsen

g/d

5

Blei

g/d

5

Cadmium

g/d

2,5

Chrom

g/d

25

Kupfer

g/d

50

Nickel

g/d

10

Quecksilber

g/d

0,5

Zink

g/d

2 500

Ammonium

g/d

1 000

Bor

g/d

500

1)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Schadstofffracht im Grundwasserabstrom überschritten ist.

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

µg/l

30

Tetra- und Trichlorethen

µg/l

9

Vinylchlorid

µg/l

0,5

Kohlenwasserstoff-Index

µg/l

100

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

µg/l

45

Benzol

µg/l

0,9

Summe PAK-15 1)

µg/l

1

Naphthalin

µg/l

2

Arsen

µg/l

9

Blei

µg/l

9

Cadmium

µg/l

4,5

Chrom (gesamt)

µg/l

45

Chrom VI 2)

µg/l

9

Kupfer

µg/l

100

Nickel

µg/l

18

Quecksilber

µg/l

0,9

Bor

µg/l

900

1)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

2)

Gilt bei Nachweis von Verunreinigungen des Grundwassers, die zu 50% durch sechswertiges Chrom verursacht werden.

Schadstoff

Einheit

Richtwert

Kohlendioxid

Vol.-%

10

Methan

Vol.-%

2,5

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 2. Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 3. Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 4. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 5. (1) Bei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.

(2) Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.

(3) Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 6. (1) Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.

(2) Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.

(3) Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und die Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt sind.

(4) Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend § 5 Abs. 2 ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.

(5) Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend § 7 ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.

(6) Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 7. Die Abschätzung der Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen ist für die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standorts und der Umgebung anhand folgender Kriterien zu beurteilen

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 8. Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 9. Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 10. Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.

Bundesrecht Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →