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20012736 AT

UGB-Schwellenwerte-Verordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht UGB-Schwellenwerte-Verordnung

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Kurztitel

UGB-Schwellenwerte-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 318/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.11.2024

Abkürzung

UGB-SchweVO

Index

21/01 Handelsrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO)

StF: BGBl. II Nr. 318/2024 [CELEX-Nr.: 32023L2775]

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 221 Abs. 7 und § 246 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20012736

Dokumentnummer

NOR40266332

Bundesrecht UGB-Schwellenwerte-Verordnung

§ 1. Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt

Bundesrecht UGB-Schwellenwerte-Verordnung

§ 2. Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt

Bundesrecht UGB-Schwellenwerte-Verordnung

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen.

Bundesrecht UGB-Schwellenwerte-Verordnung

§ 4. Mit dieser Verordnung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommision vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21. 12. 2023, in österreichisches Recht umgesetzt.

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