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20012730 AT

Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

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Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 308/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

72/13 Studienförderung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

StF: BGBl. II Nr. 308/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 26 Abs. 8 und 76 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Gesetzesnummer

20012730

Dokumentnummer

NOR40266253

Bundesrecht Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

§ 1. (1) Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), BGBl. Nr. 305/1992, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert

Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.

(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.

Bundesrecht Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

§ 2. Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von

Bundesrecht Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2025 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.

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