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20012727 AT

Vogelgesundheitsverordnung

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

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Kurztitel

Vogelgesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.11.2024

Abkürzung

VGV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen zur Überwachung und Prävention von Tierseuchen von Vögeln (Vogelgesundheitsverordnung – VGV)

StF: BGBl. II Nr. 303/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 2 Abs. 4, § 8 und § 17 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet

Anmerkung

Die Vogelgesundheitsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 303/2024 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266233

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 1. Diese Verordnung dient der Prävention des Eintrages von Vogelseuchen in Betriebe sowie der Überwachung von Vogelseuchen in Österreich.

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Sofern in Abs. 1 nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 3. Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 4. Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 5. (1) Das nationale Referenzlabor für Vogelseuchen ist die AGES.

(2) Das nationale Referenzlabor hat dem Bundesminister regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 und § 4 zu übermitteln.

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§ 6. (1) Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt für Tierhalter, die

(4) Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 7. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Vögel ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei jener Behörde eingebracht werden, die nach den Vorschriften über das Veranstaltungsrecht zur Entgegennahme von Meldungen für die jeweilige Veranstaltung zuständig ist. Diese Behörde hat die Anzeige sodann an die für die Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 8. (1) In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wild lebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe oder Haushalte,

(3) In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass

(4) Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 bis 3 darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

(5) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(6) Über die Meldepflicht gemäß § 36 TGG 2024 hinausgehend, haben Unternehmer und Heimtierhalter, die Vögel in den HPAI-Risikogebieten halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 9. Sollte im Zuge eines Ausbruches mit der HPAI eine Reinigung und Desinfektion erforderlich sein, ist hiebei nach den Vorgaben von Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 10. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Geflügelhygieneverordnung 2007, in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Vogelgesundheitsverordnung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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