Vermarktung von Olivenöl (vermarktungvonolivenöl)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.10.2024
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
StF: BGBl. II Nr. 286/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16, 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012714
Dokumentnummer
NOR40265925
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union (EU)
§ 2. Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 lit. b (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104
§ 3. (1) Unternehmen gemäß § 2 sowie Unternehmen, die Olivenöl ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel sowie Mischungen von Ölen mit anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 an den Endverbraucher verkaufen (Einzelhandelsunternehmen), haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach den Art. 8, 10 Abs. 1 lit. a bis d, Art. 11 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 bis 5 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 geordnet zu erfassen.
(2) Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 4. (1) Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2) Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen.
(3) Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich
(4) Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei
(5) Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6) Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 3 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
§ 5. Zur Erfüllung der Berichterstattungsverpflichtung des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem Muster in Anhang V der genannten Verordnung der Union zu melden.
§ 6. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 verstößt, indem er
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2012, außer Kraft.