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20012712 AT

HPAI-Bekämpfungsverordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht HPAI-Bekämpfungsverordnung

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Kurztitel

HPAI-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.10.2024

Abkürzung

HPAI-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI-Bekämpfungsverordnung – HPAI-BV)

StF: BGBl. II Nr. 284/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet

Anmerkung

Die HPAI-Bekämpfungsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 284/2024 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20012712

Dokumentnummer

NOR40265858

Bundesrecht HPAI-Bekämpfungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI).

(2) Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018, S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020, S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50.

Bundesrecht HPAI-Bekämpfungsverordnung

§ 2. (1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen

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§ 3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.

Bundesrecht HPAI-Bekämpfungsverordnung

§ 4. (1) Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich

(2) Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Bundesrecht HPAI-Bekämpfungsverordnung

§ 5. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Bundesrecht HPAI-Bekämpfungsverordnung

§ 6. (1) In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen

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§ 7. (1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten

(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen

(4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn

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§ 8. (1) In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere

(2) In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere

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§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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