SOGL Datenaustausch-V 2024
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
SOGL Datenaustausch-V 2024
Detaillierungsgrad 1
Detaillierungsgrad 2
Detaillierungsgrad 3
Solaranlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Photovoltaik
nicht näher definiert
Siliziumzellen
Dünnschicht
Solarthermie
nicht näher definiert
Windkraftanlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
onshore
Wasserkraftanlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Laufwasserkraftwerk
nicht näher definiert
Speicherkraftwerk
nicht näher definiert
reines Pumpspeicherkraftwerk
nicht näher definiert
Pumpspeicherkraftwerk mit Zufluss
nicht näher definiert
Thermische Anlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Gegendruckdampfturbine
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Verbrennungsmotor
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Mikroturbine
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Stirlingmotor
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Brennstoffzelle
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Dampfmotor
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
nicht näher definiert
ohne KWK
mit KWK
Gasturbine ohne Wärmerückgewinnung
nicht näher definiert
Elektrischer Energiespeicher
Elektrochemischer Speicher
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht näher definiert
sonstige Anlage
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Detaillierungsgrad 1
Detaillierungsgrad 2
Detaillierungsgrad 3
Detaillierungsgrad 4
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht näher definiert
erneuerbar
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht näher definiert
fest
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Haushaltsabfälle
biogen
Industrie- und Gewerbemüll
biogen
Holz
nicht näher definiert
forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Abfälle und Reststoffe aus Forstwirtschaft
Sägewerkserzeugnisse, -reststoffe und -abfälle
tierisches Fett
nicht näher definiert
landwirtschaftliche Biomasse
nicht näher definiert
landwirtschaftliche Erzeugnisse
landwirtschaftliche Reststoffe und Abfälle
flüssig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
biologisch abbaubare Haushaltsabfälle
nicht näher definiert
Ablauge
nicht näher definiert
Pflanzenöl
nicht näher definiert
Rapsöl (Brassica napus L.)
Sonnenblumenöl (Helianthus anuus L.)
Palmöl (Elaeis guineensis Jacq.)
Kokosöl (Cocos nucifera L.)
Purgiernussöl
pflanzliche Abfälle
nicht näher definiert
Biokraftstoff
nicht näher definiert
Biodiesel (Monoalkylester)
Bioethanol (C6-C12)
gasförmig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Deponiegas
nicht näher definiert
Klärgas
nicht näher definiert
Gas landwirtschaftlichen Ursprungs
nicht näher definiert
Schweinemist
Rindermist
Hühnermist
sonstiger Mist
Energiepflanzen
vergorener Mist
vergorenes Mist-Energiepflanzen-Gemisch
Gas aus Vergärung organischen Abfalls
nicht näher definiert
nicht näher definierter organischer Abfall
nicht näher definierter landwirtschaftlicher Abfall
landwirtschaftlicher Abfall aus Düngemittel
landwirtschaftlicher Abfall aus Stroh
Abfälle aus der Lebensmittelindustrie
Mist mit Bestandteilen organischer Abfälle
Mist mit Bestandteilen organischer Abfälle und Energiepflanzen
sonstiger biogener Mist
Prozessgas
biogen
sonstige biogene Quellen
nicht näher definiert
Wärme und Kälte
Solarenergie
nicht näher definiert
Geothermie
nicht näher definiert
konventionelle Geothermie
petrothermale Geothermie
oberflächennahe Geothermie
Aerothermie
nicht näher definiert
Hydrothermie
nicht näher definiert
Flüsse
Seen
Prozesswärme
biogen
mechanisch oder andere
nicht näher definiert
nicht näher definiert
fossil
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht näher definiert
fest
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Steinkohle
nicht näher definiert
Anthrazit
Flamm-, Gasflamm-, Gas-, Fett- oder Esskohle
Kokskohle
Kokereikoks
Braunkohlenkoks
Braunkohle
nicht näher definiert
Glanzbraunkohle
Weichbraunkohle
Braunkohlenbriketts
Torfbriketts
Torf
nicht näher definiert
Haushaltsabfälle
nicht näher definiert
Industrie- und Gewerbemüll
nicht näher definiert
nicht erneuerbar
flüssig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
Rohöl
nicht näher definiert
Schieferöl
fossiles Flüssigerdgas
nicht näher definiert
Erdölerzeugnisse
nicht näher definiert
Ethan
Naphtha
Flugbenzin
Motorenbenzin
Flugzeugkerosin
sonstiges Kerosin
Gasöl/Dieselöl
Schweröl mit niedrigem Schwefelgehalt
Schweröl mit hohem Schwefelgehalt
Flüssiggas (LPG)
Orimulsion
Bitumen
Schmiermittel
Petrolkoks
Raffinerierohstoffe
gasförmig
nicht näher definiert
nicht näher definiert
fossiles Erdgas
nicht näher definiert
Kuppelgas
nicht näher definiert
Gichtgas
Kokereigas
Erdölerzeugnisse
nicht näher definiert
Propan
Butan
Raffineriegas
Abgase der chemischen Industrie
städtische Anlage
nicht näher definiert
Prozessgas
nicht näher definiert
Kohlenmonoxid
Methan
Wasserstoff fossilen Ursprungs
Phosphorgas
Oxy-Fuel
Wärme
nicht näher definiert
nicht näher definiert
nicht erneuerbar
Prozesswärme
nicht näher definiert
nicht erneuerbar
§ 1. In dieser Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Umfang des Datenaustauschs gemäß Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24, festgelegt.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für
(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Übertragungsnetzbetreiber als Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023, geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.
§ 3. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 ElWOG 2010.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen
§ 4. Ergänzend zu den in Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Verteilernetzbetreiber folgende Echtzeitdaten von Anlagenkomponenten innerhalb des Beobachtungsgebiets an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln
§ 5. (1) Ergänzend zu den in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln
(2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten einheitenscharf zu übermitteln
(3) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln
(4) Alle Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.
(5) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Angabe der Zählpunktbezeichnung vom Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage innerhalb von zehn Werktagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln
(6) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage hat die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 sowie in Abs. 1 und 2 genannten Daten seiner Stromerzeugungsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach der Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.
§ 6. Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage mit einer Maximalkapazität Pmax ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln. Diese Daten haben folgende Zeitreihen im 15-Minuten-Raster zu umfassen
§ 7. (1) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern Fahrplandaten für die Zeitbereiche Day-Ahead und Intraday zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.
(2) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 198/2023 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.
§ 8. (1) Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den §§ 6 und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß §§ 6 und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.
(2) Die zur Datenübermittlung gemäß §§ 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.
(3) Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß § 6 und § 7 der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.
§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln
(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
§ 10. (1) Jeder Anschluss-NB stellt dem Übertragungsnetzbetreiber sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats signifikanter Stromerzeugungsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung
(2) Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 genannten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der Erzeugung und des Verbrauchs signifikanter Stromerzeugungsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
(3) Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn deren Primärenergieträger Wasser oder Biomasse ist, hat, wenn verfügbar, Viertelstundenwerte bezogen auf den Zählpunkt dieser signifikanten Stromerzeugungsanlage für den Vortag an den Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln.
§ 11. (1) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber folgende Stammdaten zählpunktscharf zu übermitteln
(2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln
(3) Alle Stammdaten von signifikanten Verbrauchsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.
(4) Jeder Betreiber einer signifikanten Verbrauchsanlage hat die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Abs. 1 und 2 genannten Daten seiner Verbrauchsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach einer solchen Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.
(5) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung in Bezugsrichtung von ≥ 5 MW haben an die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber Fahrplandaten analog zu den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 zählpunktscharf und für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln. Fahrplandaten für die jeweiligen Zeitbereiche haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe des fahrplanmäßigen Wirkleistungsbezugs im 15-Minuten-Raster zu umfassen. Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage die Fahrplandaten der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Verbrauchsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.
(6) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von ≥ 5 MW haben an die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln
(7) Wenn bei Verbrauchsanlagen keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 6 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
(8) Bei Verbrauchsanlagen mit Verteilernetzanschluss, die Laststeuerungsdienste erbringen, ohne dass dies durch einen Dritten erfolgt, hat der Eigentümer dieser Verbrauchsanlage auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers den in Abs. 1 genannten Netzbetreibern über die in den Abs. 5 und 6 geforderten Daten hinaus die Daten gemäß Art. 53 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu übermitteln.
(9) Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreiber unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats der signifikanten Verbrauchsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung
(10) Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der signifikanten Verbrauchsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft.