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SOGL Datenaustausch-V 2024

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

SOGL Datenaustausch-V 2024

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

Detaillierungsgrad 1

Detaillierungsgrad 2

Detaillierungsgrad 3

Solaranlage

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Photovoltaik

nicht näher definiert

Siliziumzellen

Dünnschicht

Solarthermie

nicht näher definiert

Windkraftanlage

nicht näher definiert

nicht näher definiert

onshore

Wasserkraftanlage

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Laufwasserkraftwerk

nicht näher definiert

Speicherkraftwerk

nicht näher definiert

reines Pumpspeicherkraftwerk

nicht näher definiert

Pumpspeicherkraftwerk mit Zufluss

nicht näher definiert

Thermische Anlage

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Gegendruckdampfturbine

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Verbrennungsmotor

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Mikroturbine

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Stirlingmotor

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Brennstoffzelle

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Dampfmotor

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum

nicht näher definiert

ohne KWK

mit KWK

Gasturbine ohne Wärmerückgewinnung

nicht näher definiert

Elektrischer Energiespeicher

Elektrochemischer Speicher

nicht näher definiert

nicht näher definiert

nicht näher definiert

sonstige Anlage

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

Detaillierungsgrad 1

Detaillierungsgrad 2

Detaillierungsgrad 3

Detaillierungsgrad 4

nicht näher definiert

nicht näher definiert

nicht näher definiert

nicht näher definiert

erneuerbar

nicht näher definiert

nicht näher definiert

nicht näher definiert

fest

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Haushaltsabfälle

biogen

Industrie- und Gewerbemüll

biogen

Holz

nicht näher definiert

forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Abfälle und Reststoffe aus Forstwirtschaft

Sägewerkserzeugnisse, -reststoffe und -abfälle

tierisches Fett

nicht näher definiert

landwirtschaftliche Biomasse

nicht näher definiert

landwirtschaftliche Erzeugnisse

landwirtschaftliche Reststoffe und Abfälle

flüssig

nicht näher definiert

nicht näher definiert

biologisch abbaubare Haushaltsabfälle

nicht näher definiert

Ablauge

nicht näher definiert

Pflanzenöl

nicht näher definiert

Rapsöl (Brassica napus L.)

Sonnenblumenöl (Helianthus anuus L.)

Palmöl (Elaeis guineensis Jacq.)

Kokosöl (Cocos nucifera L.)

Purgiernussöl

pflanzliche Abfälle

nicht näher definiert

Biokraftstoff

nicht näher definiert

Biodiesel (Monoalkylester)

Bioethanol (C6-C12)

gasförmig

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Deponiegas

nicht näher definiert

Klärgas

nicht näher definiert

Gas landwirtschaftlichen Ursprungs

nicht näher definiert

Schweinemist

Rindermist

Hühnermist

sonstiger Mist

Energiepflanzen

vergorener Mist

vergorenes Mist-Energiepflanzen-Gemisch

Gas aus Vergärung organischen Abfalls

nicht näher definiert

nicht näher definierter organischer Abfall

nicht näher definierter landwirtschaftlicher Abfall

landwirtschaftlicher Abfall aus Düngemittel

landwirtschaftlicher Abfall aus Stroh

Abfälle aus der Lebensmittelindustrie

Mist mit Bestandteilen organischer Abfälle

Mist mit Bestandteilen organischer Abfälle und Energiepflanzen

sonstiger biogener Mist

Prozessgas

biogen

sonstige biogene Quellen

nicht näher definiert

Wärme und Kälte

Solarenergie

nicht näher definiert

Geothermie

nicht näher definiert

konventionelle Geothermie

petrothermale Geothermie

oberflächennahe Geothermie

Aerothermie

nicht näher definiert

Hydrothermie

nicht näher definiert

Flüsse

Seen

Prozesswärme

biogen

mechanisch oder andere

nicht näher definiert

nicht näher definiert

fossil

nicht näher definiert

nicht näher definiert

nicht näher definiert

fest

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Steinkohle

nicht näher definiert

Anthrazit

Flamm-, Gasflamm-, Gas-, Fett- oder Esskohle

Kokskohle

Kokereikoks

Braunkohlenkoks

Braunkohle

nicht näher definiert

Glanzbraunkohle

Weichbraunkohle

Braunkohlenbriketts

Torfbriketts

Torf

nicht näher definiert

Haushaltsabfälle

nicht näher definiert

Industrie- und Gewerbemüll

nicht näher definiert

nicht erneuerbar

flüssig

nicht näher definiert

nicht näher definiert

Rohöl

nicht näher definiert

Schieferöl

fossiles Flüssigerdgas

nicht näher definiert

Erdölerzeugnisse

nicht näher definiert

Ethan

Naphtha

Flugbenzin

Motorenbenzin

Flugzeugkerosin

sonstiges Kerosin

Gasöl/Dieselöl

Schweröl mit niedrigem Schwefelgehalt

Schweröl mit hohem Schwefelgehalt

Flüssiggas (LPG)

Orimulsion

Bitumen

Schmiermittel

Petrolkoks

Raffinerierohstoffe

gasförmig

nicht näher definiert

nicht näher definiert

fossiles Erdgas

nicht näher definiert

Kuppelgas

nicht näher definiert

Gichtgas

Kokereigas

Erdölerzeugnisse

nicht näher definiert

Propan

Butan

Raffineriegas

Abgase der chemischen Industrie

städtische Anlage

nicht näher definiert

Prozessgas

nicht näher definiert

Kohlenmonoxid

Methan

Wasserstoff fossilen Ursprungs

Phosphorgas

Oxy-Fuel

Wärme

nicht näher definiert

nicht näher definiert

nicht erneuerbar

Prozesswärme

nicht näher definiert

nicht erneuerbar

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 1. In dieser Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Umfang des Datenaustauschs gemäß Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24, festgelegt.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für

(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Übertragungsnetzbetreiber als Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023, geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 3. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 ElWOG 2010.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 4. Ergänzend zu den in Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Verteilernetzbetreiber folgende Echtzeitdaten von Anlagenkomponenten innerhalb des Beobachtungsgebiets an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 5. (1) Ergänzend zu den in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln

(2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten einheitenscharf zu übermitteln

(3) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln

(4) Alle Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.

(5) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Angabe der Zählpunktbezeichnung vom Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage innerhalb von zehn Werktagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln

(6) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage hat die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 sowie in Abs. 1 und 2 genannten Daten seiner Stromerzeugungsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach der Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 6. Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage mit einer Maximalkapazität Pmax ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln. Diese Daten haben folgende Zeitreihen im 15-Minuten-Raster zu umfassen

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 7. (1) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern Fahrplandaten für die Zeitbereiche Day-Ahead und Intraday zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.

(2) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 198/2023 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 8. (1) Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den §§ 6 und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß §§ 6 und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.

(2) Die zur Datenübermittlung gemäß §§ 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.

(3) Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß § 6 und § 7 der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln

(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 10. (1) Jeder Anschluss-NB stellt dem Übertragungsnetzbetreiber sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats signifikanter Stromerzeugungsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung

(2) Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 genannten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der Erzeugung und des Verbrauchs signifikanter Stromerzeugungsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

(3) Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn deren Primärenergieträger Wasser oder Biomasse ist, hat, wenn verfügbar, Viertelstundenwerte bezogen auf den Zählpunkt dieser signifikanten Stromerzeugungsanlage für den Vortag an den Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 11. (1) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber folgende Stammdaten zählpunktscharf zu übermitteln

(2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln

(3) Alle Stammdaten von signifikanten Verbrauchsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.

(4) Jeder Betreiber einer signifikanten Verbrauchsanlage hat die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Abs. 1 und 2 genannten Daten seiner Verbrauchsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach einer solchen Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.

(5) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung in Bezugsrichtung von ≥ 5 MW haben an die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber Fahrplandaten analog zu den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 zählpunktscharf und für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln. Fahrplandaten für die jeweiligen Zeitbereiche haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe des fahrplanmäßigen Wirkleistungsbezugs im 15-Minuten-Raster zu umfassen. Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage die Fahrplandaten der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Verbrauchsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.

(6) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von ≥ 5 MW haben an die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln

(7) Wenn bei Verbrauchsanlagen keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 6 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

(8) Bei Verbrauchsanlagen mit Verteilernetzanschluss, die Laststeuerungsdienste erbringen, ohne dass dies durch einen Dritten erfolgt, hat der Eigentümer dieser Verbrauchsanlage auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers den in Abs. 1 genannten Netzbetreibern über die in den Abs. 5 und 6 geforderten Daten hinaus die Daten gemäß Art. 53 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu übermitteln.

(9) Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreiber unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats der signifikanten Verbrauchsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung

(10) Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der signifikanten Verbrauchsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

Bundesrecht SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft.

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