Ladepunkt-Daten-VO (ladepunkt-daten-vo)
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Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Ladepunkt-Daten-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.09.2024
Index
58/02 Energierecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)
StF: BGBl. II Nr. 257/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Gesetzesnummer
20012694
Dokumentnummer
NOR40265337
§ 1. Diese Verordnung regelt die Meldepflichten von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 gegenüber der E-Control, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.
(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3. (1) Betreiber oder deren Eigentümer haben gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen der E-Control folgende Angaben zu übermitteln
(2) Darüber hinaus ist gegenüber der E-Control eine im Namen des Eigentümers oder des Betreibers verantwortliche Kontaktperson für die von dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen bekanntzugeben, deren Daten nicht zu veröffentlichen sind. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bezogene Identifikationszeichen behalten ihre Gültigkeit; dies gilt auch für den Fall, dass sie von einer anderen Stelle als der E-Control vergeben wurden.
§ 4. Betreiber haben der E-Control folgende Angaben zum Standort zu übermitteln
§ 5. (1) Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln
(2) Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln
§ 6. Die meldepflichtigen Daten sind laufend aktuell zu halten.
§ 7. Die meldepflichtigen Daten gemäß der §§ 3,4 und 5 sind im Datenformat DATEX II oder einem anderen maschinell lesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, sowie in dem von der E-Control vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.
§ 8. Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte oder von diesen beauftragte Dritte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grund dieser Verordnung einzumeldenden Daten verantwortlich.
§ 9. Die meldepflichtigen Daten gemäß §§ 3, 4 und 5 sind von den Verpflichteten erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzumelden.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.