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20012692 AT

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

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Kurztitel

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.09.2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

StF: BGBl. II Nr. 254/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20b des Bundesgesetzes über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007), BGBl. I 54/2007, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. I Nr. 54/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265282

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 1. Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit und Transportmittel sowie zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren vor der Beförderung, beim Verladen von Tieren, während langer Beförderungen von Tieren sowie nach Ende des Transports.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 2. (1) Bestehen keine besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser so hat der Betreuer bzw. der Fahrer dennoch darauf zu achten, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich macht und eine solche im Bedarfsfall vorzunehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkvorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 3. (1) Die Tränkevorrichtungen müssen so angebracht sein, dass in artgemäßer Körperhaltung

(2) Die Tränken müssen je nach Rasse bei

(3) Metallnippel- oder Schalentränken sind für die Versorgung von nicht entwöhnten Kälbern nicht geeignet. Überdrucksysteme sind nicht zulässig.

(4) Für Rinder sind nur Schalentränken geeignet.

(5) Um Konkurrenzverhalten zwischen den Tieren zu vermeiden, muss eine ausreichende Anzahl von Tränken pro Ladebucht im Transportmittel vorhanden sein, mindestens jedoch zwei Tränkemöglichkeiten pro Ladebucht an verschiedenen Seiten und mit ausreichendem Abstand. Bei Kälbern ist mindestens eine Tränke je fünf Kälber vorzusehen.

(6) Bei Transporten von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, bei denen der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, müssen die Fahrzeuge auch bei Kurzstreckentransporten den Vorgaben der Abs. 1 bis 5 entsprechen sowie die zusätzlichen Anforderungen für lange Beförderungen gemäß Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen. Davon ausgenommen sind Transporte zu Alm- oder Weideflächen im Ausland über eine Entfernung von weniger als 100 km ab dem Haltungsbetrieb sowie direkte landwirtschaftliche Transporte an Bestimmungsorte, an denen die Tiere für mindestens 30 Tage gehalten werden sollen oder bis zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. zur nächstgelegenen Sammelstelle, wenn sich diese im Ausland befinden.

(7) Alle nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlichen Ausstattungen des Transportmittels müssen in funktionsfähigem Zustand sein.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 4. (1) Bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in Drittstaaten, ausgenommen Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), sind bei erstmals anzufahrenden Transportrouten der genaue Streckenverlauf und auf der Strecke anzufahrende Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben, damit eine entsprechende Plausibilitätskontrolle im Sinne des Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 625/2017 durchgeführt werden kann. Bei regelmäßig anzufahrenden Routen verkürzt sich diese Frist für die Vorlage des genauen Streckenverlaufs sowie der auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen auf mindestens 14 Tage. Die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sind im Falle von Änderungen spätestens zwei Tage vor dem Versand der Versandbehörde vorzulegen.

(2) Der Auftraggeber hat bei Langstreckentransporten auf der Straße in Drittstaaten bei jeder Anmeldung eines Tiertransports zwingend Ruheorte und Versorgungsstationen im Drittstaat nachvollziehbar zu belegen, insbesondere durch amtliche Bestätigungen der Zulassung der Versorgungsstationen und Reservierungen für das Einstellen der Tiere. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Video-/Fotodokumentation an der Versorgungsstation und am Bestimmungsort anzufertigen und nach dem Transport der Behörde vorzulegen.

(3) Bei Langstreckentransporten in Drittstaaten, die sich jeweils aus einem Straßentransport und einem Seetransport zusammensetzen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass Bilder von der Unterbringung und Versorgung der Tiere auf dem Schiff und Videos vom Entladen der Tiere im Zielhafen und am Bestimmungsort der Versandbehörde übermittelt werden.

(4) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates sind beim Einsatz der beteiligten Fahrer im Rahmen der Transportplanung zu berücksichtigen, sodass die anzufahrende Route mit der angegebenen Anzahl von Fahrern und der angegebenen Durchschnittsgeschwindigkeit plausibel zu bewältigen ist. Dabei muss bereits bei der Transportplanung die Bekanntgabe aller benötigten Fahrer einschließlich ihrer Befähigungsnachweise an die Behörde, die die Plausibilitätskontrolle durchzuführen hat, erfolgen.

(5) Die Innentemperatur während des gesamten Transports ist konstant im Bereich zwischen 5° und 30° Celsius (mit einer kurzfristigen und unvorhersehbaren Über- oder Unterschreitung von ± 5°Celsius) zu halten. Ist am Tag der Verladung am Verladeort eines Langstreckentransportes von Lebendtieren laut Wetterprognose eine Tageshöchsttemperatur von 30° Celsius oder mehr zu erwarten, so darf diese nur während jener Tageszeit stattfinden, in der es unter 30° Celsius hat. Ist auf einem oder mehreren Streckenabschnitten entlang der geplanten Route eines Langstreckentransportes von Lebendtieren laut Wetterprognose eine Tageshöchsttemperatur von 30° Celsius oder mehr an zumindest einem Tag zu erwarten, ist ein Transport nur zulässig, wenn

(6) Ist entlang der geplanten Route eine Tagestiefsttemperatur von unter 5° Celsius zu erwarten, sind die Tiere jedenfalls vor Fahrtwind zu schützen.

(7) Um eine einheitliche Beurteilung der Temperatur zu ermöglichen, ist die jeweilige Tageshöchsttemperatur entlang der Route zu berücksichtigen und bei der Planung ist die Wettervorhersage der GeoSphere Austria (https://portale.zamg.ac.at/Lebendtiertransporte/) zu verwenden. Dabei ist für jeden Tag die Tageshöchsttemperatur an einem zum heißesten Tageszeitpunkt durchfahrenen Ort zu ermitteln. Die Wettervorhersage ist für die geplante Route bis hin zum Bestimmungsort zu prüfen.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 5. (1) Der Auftraggeber hat vor der Verladung von Tieren sicherzustellen, dass alle Ventilatoren ordnungsgemäß funktionieren und auch bei abgeschaltetem Motor betrieben werden können.

(2) Die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Innentemperatur des Transportmittels ist anhand eines Ausdrucks aus dem Temperaturerfassungsgerät zu überprüfen.

(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass über den Tieren bis zur Decke ausreichend Platz für eine funktionierende Belüftung vorhanden ist. Dabei hat die lichte Höhe beim Transport von

zu betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.

(4) Bei Fahrzeugen mit Zwangsventilation hat die lichte Höhe

(5) Bei Fahrzeugen ohne Zwangsventilation hat die lichte Höhe

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 6. Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen

Bundesrecht Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Anforderungen des § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2024 sind ab 1. Juli 2025 zu erfüllen.

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