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20012689 AT

DAC-Verordnung „Kamptal“

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

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Kurztitel

DAC-Verordnung „Kamptal“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.09.2024

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung „Kamptal“)

StF: BGBl. II Nr. 250/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2023, wird verordnet

Anmerkung

Die DAC-Verordnung „Kamptal“ wurde in Artikel 15 der Weinrecht-Sammelverordnung 2024, BGBl. II Nr. 250/2024, kundgemacht.

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265247

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

Ortsübergreifende Weinbaugemeinden gemäß § 2 Z 2

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 2. (1) Das Herkunftsgebiet für Kamptal DAC entspricht dem Weinbaugebiet Kamptal.

(2) Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal gliedert sich in 3 Kategorien

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 3. Wein kann unter der Bezeichnung ‚DAC‘ oder ‚Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden weiteren Anforderungen entspricht

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 4. Geografische Einheiten des Weinbaugebiets Kamptal, die kleiner als das Weinbaugebiet sind, dürfen nur für die Bezeichnung von Weinen gemäß § 3 verwendet werden.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 5. Wein mit der Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebiets Kamptal ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal außerhalb des Weinbaugebiets Kamptal darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 6. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 7. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, außer er wird am Ort der Verabreichung sofort verbraucht. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter nicht zulässig.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 8. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen und hat sich am für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausmaß zu orientieren.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Kamptal“

§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Kamptal“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft. Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 dürfen weiterhin unter Einhaltung der bislang geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

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