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20012687 AT

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 248/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)

StF: BGBl. II Nr. 248/2024

Änderung

BGBl. II Nr. 29/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 2 Abs. 4, § 8 sowie § 29 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 3.

Status „seuchenfrei“

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben

§ 4.

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 5.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 6.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 7.

Aufhebung der Betriebssperre

3. Abschnitt

Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone

§ 8.

Zonenlegung

§ 9.

Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone

§ 10.

Verbringungen aus einer Blauzungenzone

§ 11.

Impfungen

§ 11a.

Amtliches Impfprogramm

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 12.

Außerkrafttretensbestimmungen

§ 13.

Inkrafttretensbestimmung

Anlage 1

Blauzungenzone

Anlage 2

Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind

Schlagworte

1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BGBl. II Nr. 29/2025)

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40268551

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Das gesamte Bundesgebiet

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich sowie der Durchführung

(2) Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in § 1 genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 3. Österreich setzt im Sinne von Art. 82 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 4. (1) Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß § 36 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024 hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.

(2) Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß § 5 anordnen.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 5. (1) Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß § 4 einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen

(2) Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.

(3) In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden.

(4) Weiters hat bei einem Seuchenausbruch die Behörde folgende Maßnahmen anzuordnen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern

(5) Weiters kann die Behörde anordnen, dass einzelne Tiere, bei denen der Erreger der Blauzungenkrankheit nachgewiesen wurde, nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 6. (1) Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 7. (1) Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.

(3) Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.

(2) Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 9. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Blauzungenzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 10. (1) Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt

(2) Verbringungen empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen nach den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/688.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 11. (1) Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern

(2) Gemäß § 29 Abs. 4 TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.

(3) Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.

(4) Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffentlichen.

(2) In diesem Programm werden nähere Inhalte über die praktische Durchführung, die erforderliche Dokumentation sowie die erforderliche Mithilfe des Tierhalters bzw. der Tierhalterin festgelegt.

(3) Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Abs. 1 wird gemäß § 64 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, an die gemäß § 64 Abs. 2 TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.

(4) Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Abs. 1 TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des § 2 Z 8 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.

(5) Etwaige Abgeltungsbeträge für die Dokumentation der Impfung können im amtlichen Impfprogramm festgelegt werden.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 12. Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 287/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 202/2024, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.

Bundesrecht Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt im Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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